1. Wird der Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht bestritten, ist er entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig und damit beachtlich.
  2. Die Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Kostenfestsetzungsverfahren setzt nicht voraus, dass der gesamte zur Festsetzung beantragte Betrag einschließlich Zinsen bezahlt wurde. Auch unstreitige Teilzahlungen sind von der Festsetzung auszunehmen.
  3. Erfüllt der Kostenschuldner im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren nur die Hauptforderung, nicht aber die Zinsforderung, beschränkt sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Zinsausspruch.

KG, Beschl. v. 20.1.2020 – 19 W 158/19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge