Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache weitestgehend Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern und auf einen Ausspruch der Verzinsung zu beschränken, da der Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers bereits vor Titulierung erfüllt worden ist.

1. Aufgrund der Kostengrundentscheidung stand dem Antragsteller ein Anspruch auf Festsetzung der ihm entstandenen Prozesskosten zu. Sein darauf gerichteter Antrag war auch zunächst begründet (dazu a). Der Erstattungsanspruch ist jedoch nach Antragstellung und vor Festsetzung erfüllt worden (dazu b). Dieser materiell-rechtliche Einwand ist vorliegend entgegen der Meinung des LG beachtlich (dazu c). Er führt zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs, unabhängig von eventuell noch zu erstattenden Zinsen (dazu d).

a) Mit dem Antrag v. 24.12.2018 (korrigiert bezüglich des Streitwerts am 10.1.2019) hat der Antragsteller folgende Gebühren geltend gemacht, die das LG zunächst auch entsprechend festgesetzt hat:

 
Praxis-Beispiel
 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Auslage EMA 9,62 EUR
Gerichtsvollzieher-Zustellkosten 26,84 EUR
Gesamt 440,74 EUR[1]

Sodann hat das LG zu Recht und mit Billigung des Antragstellers eine Anrechnung der bezahlten Geschäftsgebühr vorgenommen und deshalb nur noch eine 0,65-Verfahrensgebühr festgesetzt, woraus der mit Beschl. v. 4.6.2019 festgesetzte Betrag von 243,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten ab dem 24.12.2018 resultiert.

b) Diese Kosten haben die Antragsgegner jedoch nach Antragstellung beglichen. Sie haben vorgetragen und durch entsprechenden Screenshot substantiell unterfüttert, dass sie am 11.1.2019 Beträge i.H.v. 1.243,25 EUR und 28,67 EUR an den Antragsteller überwiesen haben. Darin enthalten sind alle vom Antragsteller zur Festsetzung beantragten Kosten. Aufgrund dieser Tilgungsbestimmung ist der Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers insoweit unzweifelhaft durch Erfüllung erloschen.

c) Der Erfüllungseinwand ist vorliegend im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich.

Zwar sind im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwände grds. unbeachtlich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Einwendungen keiner Tatsachenaufklärung bedürfen und unstreitig sind oder sich unproblematisch der Akte entnehmen lassen; in diesen Fällen sind die Einwände aus prozessökonomischen Gründen auch im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich und zu bescheiden, um dem Schuldner die ansonsten notwendige Vollstreckungsgegenklage zu ersparen (vgl. grds. BGH v. 14.5.2014 – XII ZB 548/11).

Diese Ausnahme ist hier gegeben: Die Antragsgegner haben die Erfüllung durch Zahlung substantiiert vorgetragen und belegt. Der Antragsteller hat diese Zahlungen nicht bestritten und damit zumindest gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig gestellt; § 138 Abs. 1 bis 3 ZPO sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren – zumindest entsprechend – anwendbar (OLG Koblenz v. 15.7.2015 – 14 W 446/15 Rn 3 f. [= AGS 2015, 491]; KG v. 4.7.1975 – 1 W 498/75; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn 36; BeckOK-Jaspersen, ZPO, Stand 1.9.2019, § 104 Rn 29; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 104 ZPO, Rn 21.56). Der Antragsteller hat die Zahlungen bei genauer Betrachtung sogar durch Schreiben v. 18.5.2019 eingeräumt, da er dort vorgetragen hat, dass "die Zahlung" nach Stellung des Kostenfestsetzungsantrags erfolgt sei und sich damit überschnitten habe. Da die Antragsgegner zuvor vorgetragen hatten, was wann gezahlt wurde, kann sich "die Zahlung" nur auf die vom Antragsgegner eingewandten Zahlungen v. 11.1.2019 beziehen.

Damit aber durfte das LG den Erfüllungseinwand nicht unberücksichtigt lassen und war eine Festsetzung in Höhe der Erfüllung ausgeschlossen.

d) Daran ändert sich nichts aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegner den Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bislang unstreitig nicht erfüllt haben.

Der materiell-rechtliche Einwand muss sich regelmäßig nicht auf den gesamten zur Festsetzung beantragten Betrag beziehen, sondern kann auch nur Teilzahlungen betreffen. Auch solche Teilzahlungen wären dann, wenn sie unstreitig sind, von den zu erstattenden Kosten abzuziehen (vgl. MüKo- ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn 36), da insoweit der Kostenerstattungsanspruch durch Erfüllung erloschen ist. Nichts anderes kann dann aber für die Erfüllung des Hauptanspruchs und ein Offenbleiben des Zinsanspruchs gelten: durch die Zahlung erlischt der Kostenerstattungsanspruch in der Hauptsache und kann deshalb, sofern der Einwand unstreitig ist, nicht mehr festgesetzt werden.

Soweit das OLG Celle (Beschl. v. 18.4.2012 – 2 W 101/12 [= AGS 2012, 432]; ihm folgend wohl SG Berlin v. 18.5.2015 – S 133 SF 2613/15 E [= AGS 2015, 352]) offenbar die Auffassung vertritt, dass der Erfüllungseinwand dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn nicht auch die Zinsen ausgeglichen werden, vermag der Senat dem aus den obigen Gründen nicht zu folgen. Die Entsche...

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