Im Aufsatzteil befasst sich Volpert mit der Neufassung des § 53a RVG, nämlich der Vergütung eines mehreren Nebenklägern als Beistand beigestellten gemeinschaftlichen Rechtsanwalts (S. 209).

Das OLG München hatte sich wieder einmal mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar zulässig ist, und hat im konkreten Fall die Zulässigkeit verneint (S. 211).

Eine interessante Entscheidung hat auch das Bayerische LSG (S. 215) getroffen, wobei diese Entscheidung nicht nur für das Sozialrecht gilt, sondern für alle Angelegenheiten, in denen nach Rahmengebühren abgerechnet wird. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich die 20 %-Toleranzgrenze im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG berechnet, also ob hinsichtlich jeder einzelnen Gebühr der Toleranzbereich gesondert zu prüfen sei oder ob die 20 %-Grenze nur hinsichtlich des gesamten Gebührenaufkommens gelte. Das Gericht hat zu Recht klargestellt, dass der Toleranzbereich für jede einzelne Gebühr gesondert zu prüfen sei.

Ein Dauerbrenner ist auch die Frage, ob der Anwalt im PKH-Überprüfungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren eine gesonderte Vergütung erhält, also ob § 15 Abs. 5 S. 2 RVG anzuwenden ist. Das LSG Baden-Württemberg (S. 218) hat sich mit dieser Frage befasst, dabei aber übersehen, dass ein solcher Anspruch gegen die Landeskasse niemals gestellt werden kann, da die Beiordnung sich nicht auf das PKH-Verfahren erstreckt.

Für Verkehrsrechtler interessant ist die Entscheidung des AG Pinneberg (S. 224), das sich mit dem Gegenstandswert und dem Erledigungswert eines Abfindungsvergleichs im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung befasst. Das Gericht stellt zu Recht darauf ab, dass sich die Einigungsgebühr nur nach dem Wert der Gegenstände bemisst, über die man sich in der Abfindung noch einigt. Zuvor regulierte Positionen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Frage, ob eine Einigungsgebühr durch eine Vereinbarung ausgelöst wird, wonach der Beklagte die Klageforderung erfüllt und der Kläger daraufhin die Klage zurücknimmt, wenn der Beklagte die Kosten übernimmt, ist umstritten. Das AG Zeitz (S. 225) hat eine Einigungsgebühr bejaht.

Streitwertfestsetzungen nach Zeitabschnitten sind immer noch an der Tagesordnung. Das LG Frankfurt (S. 226) hat klargestellt, dass solche Wertfestsetzungen unzulässig sind.

In diesem Zusammenhang passt auch die Entscheidung des OVG Lüneburg (S. 230), das klargestellt hat, dass für den Streitwert sämtliche im Laufe des Verfahrens anhängig gemachten Gegenstände maßgebend sind, unabhängig davon, ob sie zeitgleich geltend gemacht worden sind oder nicht.

In Umgangsverfahren kommt es häufig zu widerstreitenden Anträgen. Das OLG Koblenz (S. 234) stellt klar, dass es sich insoweit nicht um Antrag und Widerantrag handelt, sondern um ein einziges Verfahren, das auch einheitlich zu bewerten ist.

Wieder einmal hatte sich der Bayerische VGH mit dem Gegenstandswert im Verfahren vor dem Integrationsamt zu befassen gehabt (S. 237). Es stellt klar, dass hier der Regelwert der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt und nicht der Wert nach § 42 GKG.

Eine für die Praxis katastrophale Entscheidung hat der BGH getroffen (S. 240). Er ist ernsthaft der Auffassung, dass bei Bedürftigkeit nur eines Streitgenossen die Bewilligung auf die Gebührenerhöhung zu beschränken ist. Zu dieser Entscheidung und den zum Teil wiedersinnigen Konsequenzen dieser Rechtsprechung werden Sie in Heft 7 eine ausführliche Besprechung finden.

Dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht von Amts wegen geändert werden darf, wenn sich nachträglich der Streitwert ändert oder die Gerichtskostenabrechnung korrigiert wird, hat das OLG Frankfurt (S. 250) klargestellt.

Immer wieder meinen Rechtspfleger, der Erfüllungseinwand sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das KG (S. 244) weist zu Recht darauf hin, dass der Erfüllungseinwand sehr wohl zu berücksichtigen ist, solange er unstreitig ist.

Eine ganz wichtige Entscheidung hat das BSG getroffen (S. 247). Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen weit über das Sozialrecht hinaus. Es geht um die Frage, ob ein Kostenerstattungsgläubiger verpflichtet ist, sich gegenüber seinem Anwalt auf die Einrede der Verjährung zu berufen, um den Kostenerstattungsschuldner zu entlasten. Solche Konstellationen kommen häufig vor. Während für den Kostenerstattungsanspruch die 30-jährige Verjährungsfrist gilt, gilt für den internen Vergütungsanspruch des Anwalts gegen den Kostenerstattungsgläubiger die kürzere dreijährige Verjährungsfrist, sodass es sein kann, dass der Vergütungsanspruch des Anwalts verjährt, bevor der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird.

Eine für die Rechtsschutzversicherung wichtige Entscheidung hat der BGH (S. 258) getroffen und klargestellt, dass ein Anwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zur Auskunft verpflichtet ist und sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen kann.

Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 5/2020, S. II

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge