Dem Nebenkläger ist es unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen.[15] Die Beschränkungen des § 53 RVG für die Geltendmachung von Wahlgebühren gelten für diesen Rechtsanwalt nicht.[16]

Für Ansprüche des gem. § 397a Abs. 1 StPO bestellten oder gem. § 397a Abs. 2 StPO im Wege der PKH zugezogenen Rechtsanwalts[17] gegen den Nebenkläger oder den Verurteilten gelten die Beschränkungen des § 53 RVG unmittelbar. Liegen die Voraussetzungen des § 53a S. 1 RVG vor, gelten die Beschränkungen des § 53 RVG[18] für die Geltendmachung von Wahlgebühren gegen die Nebenkläger oder den Verurteilten auch für den mehreren Nebenklägern nicht als Beistand bestellten oder im Wege der PKH zugezogenen Rechtsanwalt, sofern das Gericht gem. § 397b Abs. 3 StPO feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Bestellung oder Beiordnung als Beistand vorgelegen haben.

Da aber in zeitlicher Hinsicht eine Gleichstellung nur bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erfolgt und der Rechtsanwalt danach kein schützenswertes Vertrauen mehr darauf hat, dass er für die von ihm erbrachten Tätigkeiten aus der Staatskasse vergütet wird,[19] gelten ab diesem Zeitpunkt auch die Beschränkungen des § 53 RVG nicht mehr.[20]

 

Beispiel 2

Wie Beispiel 1.

Eine Terminsgebühr kann R aus der Staatskasse nicht erstattet werden, weil diese nach dem Zeitpunkt der Bestellung/Beiordnung von S entstanden ist. Andererseits wird die Terminsgebühr deshalb ohne die Beschränkung des § 53 RVG von R geltend gemacht werden können.

[15] BT-Drucks 19, 14747, 39.
[16] BT-Drucks 19, 14747, 40, 51.
[17] S. dazu Burhoff/Volpert, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50 RVG], Rn 2341 ff.
[18] Vgl. Burhoff/Volpert, § 53 RVG Rn 13 ff., Rn 27 ff. und Rn 47 ff.
[19] BT-Drucks 19, 14747, 51.
[20] Vgl. auch BT-Drucks 19, 14747, 39.

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