Bestellt das Gericht gem. § 397b Abs. 1 StPO einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand, müssen gem. § 397b Abs. 2 S. 2 StPO bereits erfolgte Bestellungen oder Zuziehungen im Rahmen bewilligter PKH anderer Rechtsanwälte aufgehoben werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass derselbe Nebenklagevertreter zugleich als Mehrfach- und Einzelvertreter bestellt oder beigeordnet ist bzw. neben dem bestellten oder beigeordneten gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter doppelte Einzelbestellungen oder -beiordnungen zulasten der Staatskasse bestehen bleiben.[13] Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben aber von dieser Aufhebung unberührt, § 15 Abs. 4 RVG.[14]

[13] BT-Drucks 19/14747, 40.
[14] Burhoff/Volpert, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50 RVG], Rn 2377.

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