Der durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019[1] mit Wirkung vom 13.12.2019 neu eingefügte § 397b StPO erlaubt dem Gericht, mehreren Nebenklägern einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen oder beizuordnen, wenn mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen (Kann-Vorschrift).[2] Diese neue ausdrückliche gesetzliche Regelung baut auf der bereits vorhandenen Rspr. zur Beiordnung oder Bestellung eines anwaltlichen Beistands für mehrere Nebenkläger auf.[3] Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung erstreckt sich bei der Bestellung eines Beistands (§ 397a Abs. 1 StPO) auf das gesamte Verfahren, während sie im Fall der bewilligten Prozesskostenhilfe (§ 397a Abs. 2 StPO) auf den jeweiligen Rechtszug beschränkt ist.

Vergütungsrechtlich wird § 397b StPO durch § 53a RVG ergänzt, der ebenfalls durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019[4] mit Wirkung v. 13.12.2020 neu in das RVG eingefügt worden ist. Wird für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand bestellt oder beigeordnet, stellt das Gericht gem. § 397b Abs. 3 StPO fest, ob für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben. § 53a RVG knüpft an diese Regelung an und regelt die vergütungsrechtlichen Folgen eines Beschlusses gem. § 397b Abs. 3 StPO.

[1] BGBl I, 2128.
[2] BT-Drucks 19/14747, 39.
[3] S. nur OLG Düsseldorf StRR 2015, 264; OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153, 154; OLG Köln StV 2014, 277 = AGS 2013, 306.
[4] BGBl I, 2128.

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