§ 397a Abs. 2 StPO sieht anders als § 379 Abs. 3 StPO für den Privatkläger und § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH für den Nebenkläger vor. § 397a Abs. 2 StPO erlaubt es lediglich, dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag PKH nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.[5]

Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hängt gem. § 45 Abs. 1 RVG aber von der Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der PKH ab. Wenn es an der Beiordnung eines (namentlich vom Gericht bestimmten) Rechtsanwalts fehlt, weil dem Nebenkläger nur PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt ist, erwächst dem vom Nebenkläger zugezogenen Rechtsanwalt jedenfalls nach dem klaren Wortlaut von § 45 Abs. 1 RVG kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dem im Rahmen bewilligter PKH durch den Nebenkläger zugezogenen Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu versagen, weil § 45 Abs. 1 RVG ausdrücklich auf eine Beiordnung im Wege der PKH und § 45 Abs. 3 RVG auf eine sonstige Beiordnung und Bestellung abstellen, ist nicht sachgerecht und mit dem Sinn und Zweck der PKH nicht zu vereinbaren. Die PKH erstreckt sich zwar nach § 397a Abs. 2 StPO nur auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Weil dem Nebenkläger außer den Aufwendungen für einen Rechtsanwalt sonstige Kosten, die die Bewilligung von PKH rechtfertigen könnten, in der Regel aber nicht entstehen können[6] und von der gewährten PKH auch nicht erfasst werden,[7] erscheint es ausgeschlossen, die durch die anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Rahmen der bewilligten PKH anfallende Vergütung nicht aus der Staatskasse zu erstatten.

[5] Vgl. OLG Celle RVGreport 2016, 39 und 153 = StRR 2015, 461.
[6] Vgl. BT-Drucks 10/5305, 14; vgl. für die Gerichtskosten Vorbem. 3.5 und Nr. 3510 ff. GKG-KostVerz.
[7] Vgl. Poller/Härtl/Köpf/Berndtsen, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., § 397a StPO, Rn 35.

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