Den gem. § 397a Abs. 1 StPO bestellten Rechtsanwälten steht gem. § 45 Abs. 3 RVG aufgrund der gerichtlichen Bestellung ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Das gilt auch für die Rechtsanwälte, die von Nebenklägern gem. § 397a Abs. 2 StPO bei bewilligter PKH hinzugezogen werden. Die Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO steht vergütungsrechtlich einer Beiordnung gleich.

Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erfasst gem. § 48 Abs. 6 RVG auch Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Zuziehung im Wege der PKH erbracht hat.[8]

[8] S. dazu ausführlich Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A: Umfang des Vergütungsanspruchs (§ 48 Abs. 1 RVG), Rn 2234 ff.

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