Den gem. § 397a Abs. 1 StPO bestellten Rechtsanwälten steht gem. § 45 Abs. 3 RVG aufgrund der gerichtlichen Bestellung ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Das gilt auch für die Rechtsanwälte, die von Nebenklägern gem. § 397a Abs. 2 StPO bei bewilligter PKH hinzugezogen werden. Die Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO steht vergütungsrechtlich einer Beiordnung gleich.
Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erfasst gem. § 48 Abs. 6 RVG auch Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Zuziehung im Wege der PKH erbracht hat.[8]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen