Der Antragsgegner wehrt sich gegen die Feststellung des Trennungszeitpunkts und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in der Folgesache Zugewinnausgleich.

Die Beteiligten begehren in einem in den Scheidungsverbund einbezogenen Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen und die Feststellung des Trennungszeitpunkts. Das AG hat festgestellt, dass die Beteiligten sich am 28.2.2016 getrennt haben, und den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens, seines Vermögens zum Trennungszeitpunkt und seines Endvermögens zu erteilen sowie die Auskünfte durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das KG verworfen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

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