1. Der Verfahrenswert für ein Versorgungsausgleichsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich regelmäßig nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG mit 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens.
  2. Allein der zeitliche Abstand des Abänderungsverfahrens zur durchgeführten Scheidung rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG mit 20 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens. Sofern die Zeitkomponente zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führt, kann dies hinreichend im Einzelfall über die Ermessensvorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden (im vorliegenden Fall verneint).

KG, Beschl. v. 18.3.2019 – 19 WF 24/19 

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