In einem Sorgerechtsverfahren hatten sich die Eltern durch eine Zwischenvereinbarung am 27.11.2013 dahingehend geeinigt, eine Mediation bei der psychologischen Beratungsstelle durchzuführen und vorläufig die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Das FamG hat daraufhin das Sorgerechtsverfahren mit Beschl. v. selben Tage für ruhend erklärt. Daraufhin rechnete der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Februar 2014 seine Vergütung mit der Landeskasse ab. Die Vergütung wurde im Mai antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt. Auf gerichtliche Anfrage vom 11.8.2014 teilten die Beteiligten im September 2014 mit, dass eine endgültige Einigung noch in weiter Ferne stehe; das Mediationsverfahren dauere noch an und werde voraussichtlich noch bis Ende des Jahres 2015 laufen. Das Jugendamt teilte auf die gerichtliche Anfrage hin mit, dass die Eltern mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden seien. Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 11.9.2014 gem. § 7 AktO weggelegt. Mit Schreiben vom 23.4.2015 bat der Antragstellervertreter das Verfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen, erklärte jedoch später, dass ein weiteres gerichtliches Tätigwerden derzeit nicht erforderlich sei. Mit Schriftsatz vom 17.7.2017 stellte der Vertreter der Antragstellerin einen neuen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge. Dieser Antrag wurde dem Ursprungsverfahren zugeordnet, da dieses formal bislang noch nicht beendet worden war. Dieses Verfahren wurde sodann durch einen schriftlichen Vergleich nach § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO erledigt. Hiernach beantragte der Vertreter der Antragstellerin die Festsetzung seiner weiteren Vergütung, darunter einer weiteren Verfahrens- und Terminsgebühr sowie einer Einigungsgebühr. Die Urkundsbeamtin hat die Vergütung festgesetzt, allerdings die zuvor im Jahr 2014 bereits gezahlte Vergütung in Abzug gebracht. Der hiergegen erhobenen Erinnerung hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und die Sache der Richterin vorgelegt.

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