Der Rechtsanwalt beantragte ... die Festsetzung der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren auf der Grundlage des Beschlusses des LG.

Der Bezirksrevisorin am LG wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie erhob folgende Einwendungen: Es sind nur solche anwaltlichen Tätigkeiten zu erstatten, die zur Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen, bevor eine Begründung erfolgt ist. Anwaltlicher Tätigkeiten vor einer Begründung der Revision bedurfte es nicht. Eine Verfahrensgebühr nebst Auslagen sei deshalb nicht aus der Landeskasse zu erstatten.

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