Der Antragsgegner ist Inhaber eines auf ihn umgeschriebenen Versäumnisbeschlusses des AG gegen den Antragsteller wegen Kindesunterhalt für dessen Tochter G, die seit November 2017 wieder beim Antragsteller lebt. Dieser hat sämtliche Unterhaltsrückstände beglichen und sodann Titelherausgabe begehrt; der Antragsgegner ist dem entgegen getreten, da nicht auszuschließen sei, dass G erneut in den Haushalt der Kindesmutter wechseln könnte, in diesem Fall erneut Unterhaltsvorschuss gewährt werden könnte und der Antragsgegner neuerlich regressberechtigt werde.

Das AG hat antragsgemäß die Herausgabe tituliert und den Antragsgegner zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 120,48 EUR verurteilt; hierbei ist es von einem Wert von bis 500,00 EUR ausgegangen, da der Titel – unstreitig – derzeit erfüllt sei, aufgrund des Wohnsitzes der Tochter beim Antragsteller kein laufender Barunterhaltsanspruch bestehe und somit das Interesse sich lediglich nach der Gefahr eines Titelmissbrauchs bemesse, der bei dem Antragsgegner gegen Null tendiere.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese auch begründet.

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