I.

Allzuhäufig, machen sich Richter gar keine Gedanken, warum sie einen Streitwert festsetzen. Dies führt dann auch dazu, dass – wie hier vom Ausgangsgericht – völlig unsinnige Streitwertbeschlüsse erlassen werden.

Ausgangspunkt ist § 63 Abs. 2 GKG. Danach hat Gericht den Streitwert festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren anfallen und diese sich nach dem Wert richten. Daraus folgt, dass ein Gericht nur dann eine Kompetenz zur Streitwertfestsetzung hat, wenn

  Gerichtsgebühren anfallen
 
  diese sich nach dem Streitwert berechnen.

Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass das Gericht keine Kompetenz hat, einen Streitwert festzusetzen, wenn entweder gar keine Gerichtsgebühren erhoben werden oder diese sich nicht nach dem Streitwert richten. Eine Streitwertfestsetzung wäre in diesem Fall auch völlig sinnlos. Wenn sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, dann bedarf es auch keiner Wertfestsetzung.

Das Ausgangsgericht hätte sich also zunächst einmal zu fragen müssen, welche Gerichtsgebühr in einem Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO anfällt. Diese Frage ist durch einen Blick in das Kostenverzeichnis zum GKG leicht zu beantworten:

 
2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO 20,00 EUR

Nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. fällt also eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR an. Diese Gebühr wird unabhängig davon erhoben, wie hoch der Wert des durchzusetzenden Anspruchs ist. Wird aber hiernach eine Festgebühr erhoben, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. Sie ist unzulässig.

 
Hinweis

Eine Streitwertfestsetzung im Ordnungsgeldverfahren kommt nicht in Betracht, da hier nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. eine Festgebühr erhoben wird.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 14.11.2017 – 15 O 31/15 KfH[1]

 
Hinweis

War das Familiengericht als Vollstreckungsgericht im Zwangsmittelverfahren wegen verweigerter Auskunft eines Ehegatten tätig, finden gem. Vorbem. 1.6. S. 1 und 2 FamGKG-KostVerz. in Ansehung der Gerichtsgebühren die Vorschriften des GKG Anwendung. Gem. Nr. 2111 GKG-KostVerz. wird bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR erhoben. Einer Wertbestimmung bedarf es in Ansehung der Gerichtskosten daher gem. § 55 Abs. 2 und 1 FamGKG nicht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.9.2015 – 1 WF 197/15[2]

 
Hinweis

Da im Ordnungsgeldverfahren eine Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. erhoben wird, kommt eine Streitwertfestsetzung nicht in Betracht.

LG Bonn, Beschl. v. 14.12.2017 – 12 O 16/16, AGS 2018, 23

Es ist einhellige Auffassung, dass solche unzulässige Streitwertfestsetzungen gegenstandslos sind. Sie haben also rechtlich überhaupt keine Bedeutung. Weder binden sie das Gericht, was bei Erhebung einer Festgebühr ja auch gar nicht sein kann, noch binden sie den Rechtsanwalt über § 32 Abs. 2 RVG für die Berechnung seiner Vergütung. Setzt das Gericht im Zivilprozess von Amts wegen einen Streitwert fest, obwohl in dem betreffenden Verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, für die es auf den Streitwert ankäme, ist eine solche Festsetzung gegenstandslos.[3]

Die Rechtsprechung geht noch einen Schritt weiter und ist fast einhellig der Auffassung, dass solche gegenstandslosen Wertfestsetzungen auf eine Beschwerde oder Gegenvorstellung hin aufzuheben sind. Mangels Bindungswirkung einer solchen Streitwertfestsetzung könnte man zwar daran denken, dass es an einer Beschwer fehle;[4] die Rechtsprechung sieht die erforderliche Beschwer jedoch bereits darin, dass der Rechtsschein einer Wertfestsetzung besteht, und es gilt, diesen zu beseitigen.[5]

Soweit auch hier eingewandt wird, für die Anwaltsgebühren und die Kostenerstattung (§ 788 ZPO) sei eine Wertfestsetzung erforderlich, ist dies dem Grund nach zutreffend. Übersehen wird hier aber wiederum, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren nicht von Amts wegen erfolgt, sondern nur auf Antrag, und zwar im Verfahren nach § 33 RVG.

II.

Soweit für die Anwaltsgebühren eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswert erforderlich ist, ist dieser Wert auf Antrag des Anwalts, des Auftraggebers oder einer erstattungspflichtigen Partei im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen.

Die Bewertung folgt dann aber nicht nach den Vorschriften des GKG, ggfs. i.V.m. denen der ZPO (§ 48 Abs. 1 S. GKG). Weder das GKG noch die ZPO enthalten nämlich Wertvorschriften für die Zwangsvollstreckung, und das aus gutem Grund. Weil es in der Zwangsvollstreckung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren gibt, gibt es folglich auch dazu keine Wertvorschriften. Da es nur Werte für die Anwaltsgebühren gibt, findet sich die entsprechende Wertvorschrift folglich im RVG, nämlich in § 25 RVG. Einschlägig ist hier § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich "nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat".

 
Hinweis

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Ordnungs...

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