Die Entscheidung ist zutreffend.

Das Kostenfestsetzungsverfahren dient ausschließlich dazu, die Kostengrundentscheidung aufzufüllen und einen bezifferten Kostenerstattungsanspruch festzusetzen. Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu beachten. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die den Einwendungen zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind und auch über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kein Streit besteht. Daher kann der Einwand, man habe in einem anderen Verfahren die Kostenregelung abweichend geregelt, durchaus zu beachten sein.[1] Das muss aber dann auch eindeutig feststehen, was hier nicht der Fall war.

Auch kann der Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein, wenn die Erfüllung als solche unstreitig ist. Auch ein Verzicht auf die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.[2]

Ebenso ist eine Aufrechnung zu berücksichtigen, wenn mit der im zugrunde liegenden Verfahren titulierten Hauptforderung aufgerechnet wird.[3]

Auch die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist zu berücksichtigen, wenn die Forderungen tituliert sind. Bei einer Mehrheit von Forderungen soll der Rechtspfleger sogar berechtigt sein, die Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB zu prüfen.[4]

Auch die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Verfahrenskostenvorschusses kann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.[5] Soweit jedoch die Erfüllung streitig ist oder die Rechtsfolgen einer Aufrechnung, etwa weil mehrere Forderungen bestehen und unklar ist, ob und inwieweit sich die Aufrechnung auf die Kostenerstattungsforderung auswirkt, ist dies nicht mehr im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Gleiches gilt für den Einwand der Verjährung oder der Verwirkung.[6] Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Einwendungen. Diese können nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Insoweit tritt auch keine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ein, da die entsprechenden Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren gar nicht zulässigerweise hätten vorgebracht werden können.

Norbert Schneider

AGS 5/2019, S. 249 - 250

[2] BGH FamRZ 2007, 123 = NJW 2007, 1213 = Rpfleger 2007, 283 = MDR 2007, 558 = RVGreport 2007, 111.
[3] BGH AGS 2014, 296 = MDR 2014, 865 = NJW 2014, 2287 = Rpfleger 2014, 558 = ZIP 2014, 1304 = RVGreport 2014, 318 = FamRZ 2014, 1362 = FuR 2014, 529 = JurBüro 2014, 486 = RVGprof. 2014, 206 = NJW 2014, 2287; AG Siegburg AGS 2014, 485 = NJW-Spezial 2014, 604.
[4] OLG Koblenz AGS 2012, 88 = JurBüro 2011, 646.
[5] BGH NJW-RR 2010, 718 = FamRZ 2010, 452 = MDR 2010, 412 = Rpfleger 2010, 342 = JurBüro 2010, 252 = NJW-RR 2010, 718 = RVGreport 2010, 152 = FF 2010, 218 = NJW 2010, 1974.
[6] OLG Braunschweig AGS 2018, 429 = JurBüro 2018, 481 = FamRZ 2019, 63 = FF 2018, 333 = RVGreport 2018, 348 = FuR 2018, 558 = NJW-Spezial 2018, 668; OLG Frankfurt a.M. AGS 2005, 219; KG Rpfleger 1994, 385.

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