Der antragstellende Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten M. Dieser wurde vom LG Göttingen am 4.6.2015 wegen Betruges in 63 Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, belegt. Die dagegen gerichtete Revision wurde vom BGH am 15.10.2015 verworfen. Seither ist das Urteil rechtskräftig.

Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz v. 28.12.2018, der am selben Tag beim LG Göttingen eingegangen ist, die Bewilligung einer Pauschgebühr i.H.v. 4.000,00 EUR beantragt. Der Antrag ist vom LG, das die Sache weder als besonders umfangreich noch als besonders schwierig eingeordnet hat, durch Verfügung v. 4.2.2019 mit Akten an die Bezirksrevisorin beim LG Braunschweig zur Vorlage an den Senat weitergeleitet worden. Die Bezirksrevisorin hat den Antrag sodann dem Senat zugeleitet, bei dem er am 11.2.2019 eingegangen ist. Zugleich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller tritt dem Eintritt der Verjährung entgegen. § 51 Abs. 2 RVG sei keine Regelung, die die Zuständigkeit des OLG begründe. Aus ihr folge nur, dass das OLG über die Pauschgebühr zu entscheiden habe. Einschlägig sei § 11 Abs. 7 RVG und nicht § 204 BGB. Danach werde die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Nach der Rspr. zu § 204 BGB hemme auch die Erhebung einer Klage beim unzuständigen Gericht die Verjährung. Ihm müsse zudem Vertrauensschutz gewährt werden. Der Senat habe u.a. in der Sache 1 ARs 9/16 über eine vergleichbare Konstellation entschieden und sei nicht zur Verjährung gelangt. Außerdem habe die Bezirksrevisorin in dem gleichgelagerten Verfahren 1 ARs 1/19, in dem er den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ebenfalls erst am 29.12.2018 beim LG eingereicht habe, die Einrede der Verjährung nicht erhoben.

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