Da im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren als Gerichtsgebühr eine Festgebühr anfällt (vgl. Nr. 5502 GKG-KostVerz.) und es somit an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert fehlt, auf dessen Grundlage die Gebühren des Rechtsanwalts ermittelt werden können, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest (§ 33 Abs. 1 u. 2 RVG). Das Antragsrecht steht dabei allen Beteiligten zu, deren Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmt (Mayer in Gerold/Schmidt/Mayer, 23. Aufl., 2017, RVG § 33 Rn 10). Über den Antrag entscheidet der VG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

Nach § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine ausdrückliche Regelung für die Bestimmung des Gegenstandswerts gibt es für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht. Der für das Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehene Gebührentatbestand Nr. 3335 VV, für den als Gegenstandswert ausdrücklich der für die Hauptsache maßgebende (Streit-)Wert bestimmt ist (vgl. auch § 23a RVG), findet für das Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Dieses Verfahren ist, anders als das dem Hauptsacheverfahren zugeordnete Verfahren über deren Bewilligung (§ 16 Nr. 2 RVG), eine besondere Angelegenheit (§ 18 Nr. 3 RVG), bei der eine besondere Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV anfällt (BayVGH, Beschl. v. 16.7.2009 – 10 C 09.874, juris Rn 5; Beschl. v. 23.2.2006 – 9 C 04.3335, NJW 2007, 861; Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, Rn 7 zu Nr. 3335 VV).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das nach § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 RVG heranzuziehende Interesse des Beschwerdeführers nur darauf gerichtet, durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von den Gerichtskosten und den Kosten für den beigeordneten Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren entlastet zu werden (§ 122 ZPO). Maßgeblich für die Wertbestimmung im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist daher dieses Kostenrisiko und nicht der für die Hauptsache anzusetzende Streitwert (Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2009 – 10 C 09.874, juris; Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.12.2010 – 3 E 124/06, juris Rn 3; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 12.3.2009 – 9 S 2832/08, NJW 2009, 1692; a.A. ohne nähere Begründung Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.2.2006 – 9 C 04.3335, NJW 2007, 861). Nur aus diesem Gegenstandswert ergibt sich die in Nr. 3500 VV bestimmte halbe Gebühr.

Der hiervon abweichenden Ansicht, wonach sich der Gegenstandswert auch im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach dem Wert der Hauptsache bestimmt – zumindest dann, wenn Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagt wurde (so z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.6.2010 – 7 W 25/10, juris m.w.N.) – wird nicht gefolgt. Die für Beschwerdeverfahren einschlägige Nr. 3500 VV verweist gerade nicht auf die Anm. zu Nr. 3335 VV, die auf den Wert der Hauptsache abstellt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts enthält für das Beschwerdeverfahren in § 23 Abs. 2 RVG eine andere Regelungssystematik, indem der Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ermittelt wird. Dieses Interesse ist bei der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe darauf gerichtet, unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung von den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren entlastet zu werden. Die unterschiedliche Behandlung des Ausgangs- und des Beschwerdeverfahrens zeigt sich auch darin, dass die Tätigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens abgegolten wird (Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 16 Rn 4). Demgegenüber stellt das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Nr. 3 RVG dar, bei dem eine eigene Verfahrensgebühr – ohne Verrechnung – anfällt. Die rein fiskalische Ausrichtung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens ist auch daran zu erkennen, dass das Gesetz dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung stellt – und zwar auch dann nicht, wenn die Prozesskostenhilfe wegen hinreichender Erfolgsaussichten der Klage/des Antrags bewilligt wurde. In § 127 Abs. 3 ZPO wird lediglich der Staatskasse ein fiskalisch motiviertes, beschränktes Rechtsmittel zugebilligt. Sonstige Rechtsmittel gegen die Prozesskostenhilfebewilligung sind ausnahmslos nicht statthaft.

Vorliegend wurde Prozesskostenhilfe zur Vorbereitung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Unterlassung einer Äußerung beantragt. Für dieses Verfahren ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG von einem Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) auszugehen. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Ergebni...

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