Das VGH hatte im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und den entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Eine Streitwertfestsetzung ist dabei im Hinblick auf die nach Nr. 5502 GKG-KostVerz. anfallende Festgebühr von 60,00 EUR unterblieben.

Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragt nunmehr, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

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