Die Beteiligten streiten um die Vergütung für insolvenzrechtliche Beratungshilfe.

Mit Berechtigungsschein wurde der Antragstellerin Beratungshilfe für "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO" bewilligt.

Der im Rahmen der Beratungshilfe beauftragte Anwalt rechnete sodann seine Vergütung i.H.v. 345,10 EUR brutto ab und nahm zur Begründung seines Antrags auf den mit den Gläubigern geführten Schriftverkehr sowie den von ihm entworfenen Schuldenbereinigungsplan Bezug.

Das AG setzte die Vergütung auf 99,96 EUR fest und hielt dabei lediglich eine Beratungsgebühr gem. Nr. 2502 VV für verdient. Die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff. VV falle bei einem "Nullplan" nicht an. Die Erinnerung des Vergütungsantragstellers wies das AG mit Blick auf die Entscheidung des Senats v. 28.1.2014 (8 W 35/14) zurück.

Auf die Beschwerde des Vergütungsantragstellers setzte das LG die Vergütung in beantragter Höhe fest und ließ die weitere Beschwerde zu. Die Gebühr gem. Nr. 2504 VV hielt es dabei für festsetzungsfähig.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatskasse mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Festsetzung erstrebt. Zur Begründung wird ausgeführt, die erstinstanzliche Entscheidung folge der Rspr. des Senats und sei daher nicht zu beanstanden. Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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