Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Das Verfahren endete durch Gerichtsbescheid, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid wurde nicht eingelegt.

Auf Antrag der Bevollmächtigend der Antragstellerin setzte die Urkundsbeamtin die zu zahlende Vergütung fest. Die beantragte 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV wurde abgesetzt, da eine fiktive Terminsgebühr nur anfalle, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei.

Hierauf beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts.

Die Klage sei durch Gerichtsbescheid abgewiesen worden. Der Anwalt hätte gegen den Gerichtsbescheid, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung, mündliche Verhandlung beantragen können. Die Antragstellerin sei aufgrund der Klageabweisung auch beschwert gewesen. In diesem Fall habe er eine Steuerungswirkung.

Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts nicht abgeholfen und diesen dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

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