Mit Bußgeldbescheid setzte die Stadt Wuppertal gegen den Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße über 200,00 EUR sowie die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister fest. Darüber hinaus verhängte die Stadt Wuppertal gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch ein.

Im Zwischenverfahren beantragte der Verteidiger Einsicht in die Bußgeldakte inklusive der gesamten Messreihe. Letzteres verweigerte ihm die Stadt Wuppertal, woraufhin der Betroffene durch seinen Verteidiger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte. Durch Beschluss gab das AG der Stadt auf, dem Verteidiger die angeforderte Messreihe zur Verfügung zu stellen.

In der Folge stellte die Stadt Wuppertal das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO ein und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Stadtkasse auf.

Daraufhin hat der Betroffene die Gebühren und Auslagen seines Verteidigers i.H.v. 2.263,85 EUR brutto geltend gemacht. Die Kostenaufstellung lautete wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   160,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   160,00 EUR
Zusätzliche Gebühr, Nr. 5151 VV   160,00 EUR
32 Fotokopien   11,10 EUR
1 Datenträger   5,00 EUR
Auslagenpauschale, außergerichtlich und gerichtlich   40,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer   120,86 EUR
Zwischensumme 756,96 EUR  
Kosten für Sachverständigengutachten gem. beiliegender Rechnungen   1.506,89 EUR
Gesamtsumme   2.263,85 EUR

Die Stadt Wuppertal hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 542,76 EUR festgesetzt und i.Ü. den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Hierbei hat die Stadt Wuppertal die geltend gemachte Zusätzliche Gebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Zudem sei die Auslagenpauschale nur einmalig ansetzbar und die Kosten für die Tätigkeit eines Privatsachverständigen nicht erstattungsfähig, da dieser zum Ausgang des Verfahrens nichts beigetragen habe.

Hiergegen hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde.

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