Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das OLG hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07 – ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese – gem. Art. 10 des am 4.8.2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009 (BGBl I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene – Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5.8.2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 m. w. Nachw. u.v. 3.2.2010 – XII ZB 177/09 – zur Veröffentlichung bestimmt m. w. Nachw.).

2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Mit den vom OLG für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsproblematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen.

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