Rechtsanwalt Norbert Schneider, Haftzuschlag auch für den Nebenklagevertreter?, NJW-Spezial 2023, 27

Befindet sich der Beschuldige nicht auf freiem Fuß, entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV die Gebühr mit Zuschlag. In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit der in der Rspr. umstrittenen Frage, ob auch der Rechtsanwalt, der nicht den Beschuldigten vertritt, den Haftzuschlag berechnen kann. Eindeutig ist dies nach den einführenden Bemerkungen des Autors, wenn sich der eigene Mandant des Rechtsanwalts, der als Verteidiger oder sonstiger Bevollmächtigter beauftragt worden ist, nicht auf freiem Fuß befindet. In diesem Fall könne der Rechtsanwalt den Haftzuschlag berechnen. Schneider verweist als Beispiel auf den Fall, dass sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger in Haft sind. In diesem Fall würden die Gebühren sowohl dem Verteidiger als auch dem Nebenklägervertreter mit Zuschlag entstehen.

Umstritten ist die Rechtslage hingegen in dem Fall, in dem sich zwar der eigene Mandant auf freiem Fuß befindet, nicht aber ein anderer Verfahrensbeteiligter, regelmäßig der Angeklagte. Hierzu bildet Schneider den Beispielsfall, dass der Rechtsanwalt den Nebenkläger vertritt und der Angeklagte in Haft ist. Bei dieser Fallgestaltung könne der Verteidiger des Angeklagten den Haftzuschlag berechnen. Ob dies auch der Vertreter des Nebenklägers könne, sei hingegen umstritten. Die ganz h.M. gewähre für den Nebenklägervertreter den Haftzuschlag nicht, da sich dessen Mandant ja auf freiem Fuß befinde. Dies werde damit begründet, die durch den Haftzuschlag abzugeltenden Erschwernisse würden nur bei demjenigen Anwalt vorliegen, dessen eigener Mandant sich nicht auf freiem Fuß befinde. Demgegenüber sei die Tätigkeit des Nebenklägervertreters durch die Inhaftierung des Angeklagten nicht erschwert.

Schneider verweist in seinem Beitrag auf eine dem entgegenstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf, die noch zu § 97 BRAGO ergangen sei. Das OLG Düsseldorf gewährte in dem genannten Beispielsfall auch dem Nebenklägervertreter den Haftzuschlag. Dies hat das OLG damit begründet, dass zwar die durch die Inhaftierung des Angeklagten folgende erhöhte Arbeitsbelastung in erster Linie das Gericht und dessen Verteidiger beträfen. Jedoch würden auch der Nebenklägervertreter ebenso wie die Staatsanwaltschaft und das Gericht hiervon berührt, weil Haftsachen mit besonderer Eile zu behandeln seien. Dies würde dazu führen, dass der Richter bei einer etwaigen Terminsabsprache auf die Terminslage des Nebenklägervertreters weniger Rücksicht nehmen könne. Dies könne auch für den Nebenklägervertreter zu einer nicht unerheblichen Arbeitsmehrbelastung führen und auf anderer Seite auch einen spürbaren Verlust von sonst bestehenden Einnahmemöglichkeiten zur Folge haben. Durch die Inhaftierung des Angeklagten würden häufig auch weitere Beschwernisse, etwa bei dessen Vorführung zur Hauptverhandlung, hinzukommen.

Nach Auffassung von Schneider haben beide Auffassungen zur Gewährung des Haftzuschlages etwas für sich. Für die erste Auffassung spreche, dass der pauschale Haftzuschlag ohne Prüfung gewährt werde, ob besondere Erschwernisse vorlägen. Eine solche pauschale Vermutung bestehe hingegen bei einem Vertreter eines anderen Beteiligten nicht. Hier müsste im Einzelfall festgestellt werden, ob solche die Gewährung des Haftzuschlages rechtfertigenden Erschwernisse vorliegen.

Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Haftzuschlag nicht gewährt wird, weil nicht der eigene Mandant des Rechtsanwalts in Haft ist, die infolge der Inhaftierung des Angeklagten erschwerten Bedingungen bei der Bestimmung der Rahmengebühren zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall könne dies die Bestimmung höherer Gebührenbeträge rechtfertigen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Bereska, Stundensatzvereinbarungen mit Verbrauchern jetzt überprüfen!, AnwBl. 2023, 150

In seinem Urt. v. 12.1.2023 (AGS 2023, 69 [Burhoff]) hat der EuGH die Stundensatzvereinbarung eines litauischen Rechtsanwalts im Hinblick auf das Transparenzgebot überprüft. Der EuGH hat entschieden, dass eine Klausel zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, bei der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit genügt, wenn dem Mandanten nicht die Höhe der sich darauf ergebenden Gesamtkosten zumindest der Größenordnung nach bekannt gemacht wird. Danach ist eine Stundensatzvereinbarung mit einem Rechtsanwalt intransparent i.S.d. Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, wenn dem Verbraucher nicht vor Vertragsabschluss hinreichende Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen.

Bereska weist in seinem Beitrag zunächst darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber für intransparente Klauseln die Regelung in § 307 Abs. 1 S. 2 B...

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