Nach einer Ansicht sei der lediglich für einen gerichtlichen Termin als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gebührenrechtlich nicht dem zuvor bereits für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichgestellt. Der zeitlich befristet bestellte Verteidiger sei nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen sei (vgl. etwa zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 19.9.2018 – 3 Ws 221/18, RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580). Dabei werde die Frage, ob die Terminsgebühr in der Person des originären Pflichtverteidigers (so das OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 Ws 759/12 = AGS 2013, 460) oder in der Person des Vertreters (so das KG, Beschl. v. 18.2.2011 – 1 Ws 38/09, RVGreport 2011, 260) entstanden ist, unterschiedlich beantwortet oder offen gelassen (so das OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.5.2014 – 1 Ws 195/14, RVGreport 2015, 23). Lasse sich ein Verteidiger in einem Termin durch einen anderen Verteidiger – mit Zustimmung des Gerichts – vertreten, könne dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Andernfalls könne ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lasse, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 6.10.2012, a.a.O. m.w.N. aus der Rspr.).

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