Rechtspfleger Werner Klüsener, Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bei PKH für den Nebenkläger, JurBüro 2021, 617

Unter den in § 397a Abs. 2 S. 1 StPO genannten Voraussetzungen kann dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Klüsener weist in seinem Beitrag darauf hin, dass Voraussetzung hierfür die Bedürftigkeit des Nebenklägers nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von PKH sei. Demgegenüber seien die Vorschriften des § 114 Abs. 1 S. 1 HS 2 und Abs. 2 ZPO betreffend die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und deren Mutwilligkeit bei der Bewilligung von PKH für den Nebenkläger nicht anzuwenden.

Sodann weist der Autor auf die Besonderheit hin, dass anders als beim Privatkläger in § 379 Abs. 2 StPO und für das Adhäsionsverfahren in § 404 Abs. 5 StPO für den Nebenkläger nicht ausdrücklich geregelt sei, dass ihm im Wege der PKH zwingend ein Anwalt beigeordnet werden müsse. § 397a Abs. 2 StPO erlaube es lediglich, dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf seinen Antrag hin PKH zu bewilligen. Dies führt nach den weiteren Ausführungen von Klüsener dazu, dass der Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG nur im Falle seiner Beiordnung oder seiner sonstigen gerichtlichen Bestellung nach § 45 Abs. 3 RVG hat. Dies habe zur Folge, dass dem vom Nebenkläger herangezogenen Rechtsanwalt jedenfalls nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe, wenn dem Nebenkläger vom Gericht nur PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt worden sei.

Der Umstand, dass die StPO für den Nebenkläger keine ausdrückliche Regelung über die Bestellung oder Beiordnung eines Rechtsanwalts vorsieht, beruht nach Auffassung des Autors auf einem Redaktionsversehen. Hierzu verweist Klüsener auf die Bestimmung des § 397b StPO, der die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung regelt und bestimmt, dass das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen könne. Dabei werde also vorausgesetzt, dass im Rahmen des § 397a StPO neben der Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO auch eine Beiordnung eines Rechtsanwalts, die nur im Rahmen der PKH-Bewilligung nach § 397a Abs. 2 StPO denkbar sei, bestimmt sei. Ferner verweist Klüsener auf die Bestimmung des § 53a RVG, der den Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung regelt. Auch dort werde im Zusammenhang mit der Nebenklage von einem beigeordneten Rechtsanwalt gesprochen. Als weiters Argument für seine Auffassung führt Klüsener an, dass keine Gründe dafür ersichtlich seien, warum die Rechtslage betreffend die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der PKH für den Privatkläger und für das Adhäsionsverfahren eine andere sein sollte als für den Nebenkläger. Keine Probleme gebe es, wenn das Gericht dem Nebenkläger einen (bestimmten) Rechtsanwalt im Wege der PKH nach § 397a Abs. 2 StPO beiordne. Damit habe dieser Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 1 RVG einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.

Wenn jedoch im Rahmen der Bewilligung der PKH für den Nebenkläger gem. § 397a Abs. 2 StPO keine ausdrückliche Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt sei, so hat dieser Rechtsanwalt nach Auffassung Klüseners dennoch einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Anderenfalls würde nämlich die Bewilligung von PKH leerlaufen. Außer den Aufwendungen für einen Rechtsanwalt würden nämlich dem Nebenkläger keine sonstigen Kosten entstehen, für die sonst die Staatskasse einzustehen habe.

Um Probleme bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Vergütung gegen die Staatskasse von vornherein zu vermeiden, empfiehlt Klüsener am Ende seines Beitrags, dass der Rechtsanwalt bei Bewilligung von PKH für den Nebenkläger ausdrücklich seine Beiordnung beantragen sollte. Dies gelte auch in zeitlicher Hinsicht, da das OLG Celle (JurBüro 2019, 39) dem Nebenklägervertreter einen Anspruch gegen die Staatskasse für diejenigen Tätigkeiten versagt habe, die vor Beantragung der PKH gem. § 397a Abs. 2 StPO entstanden seien. Klüsener weist darauf hin, dass § 48 Abs. 6 S. 1 RVG, der eine entsprechende Rückwirkung auch für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Bestellung des Anwalts vorsieht, für den Nebenkläger nicht gilt.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Die Auswirkungen der BGH-Entscheidung zum Quotenvorrecht bei nicht verbrauchten Gerichtskosten, ZAP Fach 24, S. 1881, ZAP 2021, 1219

In seinem Urt. v. 10.6.2021 (AGS 2021, 521 [Schneider] = zfs 2021, 516) hatte der BGH über den Anspruch auf Herausgabe erstatteter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers, der rechtsschutzversichert ist, zu befinden. In jenem Fall hatte der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt. Die Gerichtskasse hatte die nicht verbrauchten Gerichtskosten an den Rechtsanwalt überwiesen. Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltliche...

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