1. Nicht glaubhaft gemachte Bedürftigkeit

Das VG Stuttgart hat die Bewilligung von PKH wohl deshalb abgelehnt, weil die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hatte. Der VGH Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass zwar gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ein PKH-Antrag zwingend abzulehnen ist, wenn der Kläger innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet. Das VG Stuttgart habe die Klägerin zu Recht zur weiteren Glaubhaftmachung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage eines aktuellen Bescheides des Jobcenters aufgefordert und die Klägerin sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der VGH Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass es jedoch an einer Fristsetzung durch das VG Stuttgart fehle.

2. Fehlende Erfolgsaussicht

Der VGH Baden-Württemberg hat jedoch die Auffassung des VG Stuttgart geteilt, die Bewilligung von PKH komme nicht in Betracht, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klägerin habe nämlich voraussichtlich keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und auf Bewilligung von Direktzahlungen und Ausgleichsleistungen aus dem genannten Förderprogramm in dem von ihr beantragten Umfang. I.Ü. sei der Widerspruchsbescheid rechtmäßig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge