[Ohne Titel]

Thematisiert man Beratungshilfe (BerH), kommt man um zwei widerstreitende Aspekte nicht herum. Zum einen um den Kontrahierungszwang, diese ggfs. weniger lukrative Mandate annehmen zu müssen. Zum anderen geht es aber auch um die Kehrseite davon, sprich die "gesicherte" Armut, bei der zu berücksichtigen ist, dass BerH-Mandate gegenwärtig in vielen Kanzleien zwar wenig lukrativ sind, aber auch zu unverzichtbaren Grundeinnahmen zählen. BerH hat also ein Für und ein Wider. Finanziell bilden solche Mandate vielleicht einen soliden "Grundstock" einer Kanzlei, der dahintesteckende Aufwand wird aber zweifelsfrei nicht korrekt abgebildet. Umso wichtiger erscheint es, dass die Verdienstmöglichkeiten kurz reflektiert werden sollen.

I. Allgemeines

"Beratungshilfe: Was muss, das muss?" – titulierte Offermann-Burckart in ihrem Beitrag[1] und legte in einem Praxisleitfaden diesen Widerspruch ausführlich dar, zeigte aber auch den entsprechenden Kontrahierungszwang im Falle der BerH auf. "Beratungshilfe – darf man sich drücken?" ist eine weitere Abhandlung zum Thema von Kilger.[2] Die Gebühren der BerH sind Festgebühren und damit unabhängig von dem Gegenstandswert, der Schwierigkeit oder dem Umfang der Tätigkeit der Beratungsperson. Das Gesetz soll hier mit dem System fester Gebühren eine kostenrechtliche Erleichterung bei der Abrechnung bewirken und auch die Staatskasse entlasten.[3] Des einen Freud (nämlich der Staatskasse), des anderen Leid (hier des Anwaltes).

Die Anwälte, die in der BerH tätig sind, würden zweifelsfrei auch lieber "herkömmlich" abrechnen. Meist hindern aber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten dies. Statt seine Rechte gar nicht verfolgen zu können, bleibt daher oftmals für den Rechtssuchenden nur der Weg über die BerH. Die Gebühren der BerH gelten pauschal, auch wenn die Gebühren für die Tätigkeiten der Beratungsperson nach den üblichen Abschnitten des Gebührenrechtes geringer oder höher wären, also die BerH-Vergütung darüber oder darunterliegt. "Reich" wird man durch die BerH ebenfalls nicht, handelt es sich doch nach allg. Anschauung um "Aufopferungsmandate."[4] Gleichwohl gehören in vielen Fällen die aus der BerH erzielte Vergütung jedoch zu den unverzichtbaren Grundeinnahmen.[5] Umso wichtiger ist es jedoch – bei aller notwendigen Einzelfallbetrachtung – das Wesen der BerH zu optimieren, möglichst einfach zu gestalten und auch das Prozedere der Beantragung unkompliziert und mit wenig Aufwand zu gestalten – ein Ansinnen, das sich jedoch auch im Spannungsverhältnis mit den gerichtlichen Anforderungen bewegt.

Ein wichtiger Schritt hierzu ist bereits durch die BerH-Reform 2014[6] erfolgt. Ein weiterer wichtiger Schritt wäre, die für alle lästige Diskussion um das – insbesondere für die Anwälte – sehr wichtige Thema "eine oder mehrere Angelegenheiten in der BerH" zu beenden. Letzteres könnte bei klarer Regelung wesentlich zum Rechtsfrieden beitragen, indem klar wird, ob der Anwalt einmal oder ggfs. auch mehrmals die Gebühren abrechnen kann und ggfs. nicht im Nachhinein um Gebühren "kämpfen" muss, weil unklare Regelungen mehrfache Deutungen zu dieser Frage zulassen. Übersehen wird zwar nicht, dass durch das im Jahr 2014 beschlossene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[7] auch Vergütungsvereinbarungen und/oder Erfolgshonoraren und damit flexiblere Vergütungsmodelle geschaffen wurden. Aber sind wir einmal ehrlich: In der Praxis finden diese Regelungen kaum Anwendung. Wichtiger bleiben folglich die Themen "klarer Verfahrensablauf", "klare Regelungen", "Normierung der Begrifflichkeit der Angelegenheit" und "Optimierung" des Mandates sowie natürlich Kenntnis der Vergütungsregelungen. Während die zuerst genannten Punkte vom Willen des Gesetzgebers abhängen, stellt die Kenntnis der Gebühren einen leicht überschaubaren Eigenaufwand dar. Als Hilfestellung für die zukünftige Praxis sollen folgend die Gebühren aufgezeigt und die wichtigsten Punkte dabei angesprochen werden.

[1] Offermann-Burckart, AnwBl 2021, 406.
[2] Kilger, AnwBl 2020, 142.
[3] Lindemann/Trenk-Hinterberger, Beratungshilfegesetz, 1. Aufl., 1992, § 10 Rn 1 (zu § 132 BRAGO).
[4] Lindemann/Trenk-Hinterberger, a.a.O.
[5] Ergebnisprotokoll der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Begrenzung der Ausgaben der Beratungshilfe."
[6] BGBl I 2013, 3533.
[7] BGBl I 2013, 3533.

II. Die Gebühren

BerH-Gebühren sind konzipiert als "Fixgebühren".[8] Sie decken den gesamten anwaltlichen Aufwand von Beginn der Angelegenheit bis zu ihrem Ende ab und zwar unabhängig des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit.[9] Die Gebühren der BerH gelten pauschal, auch wenn die Gebühren für die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes nach den üblichen Abschnitten des Gebührenrechtes entweder höher wären, also die BerH-Vergütung darunter liegt, aber auch wenn sie geringer wären, also die BerH-Vergütung darüber liegt.[10] Die BerH-Gebühren sind damit nicht auf "Gewinn" ausgelegt,[11] sondern stellen regelmäßig lediglich eine "Entschädigung" für das erbrachte, finanzielle "Sonderopfer" der ...

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