Der im Rahmen der BerH tätigen Beratungsperson stehen die Auslagen in gleicher Weise wie einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsanwalt zu. Sie werden also immer dann erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Mit Ausnahme der reinen Beratung (hier ist ja keine Tätigkeit "nach außen") wird auch die Post- und Telekommunikationspauschale erstattet.

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