Der Entscheidung ist, was den hier vorgestellten Teilbereich betrifft, in vollem Umfang zuzustimmen. Tätigkeiten, auf deren Honorierung der Pflichtverteidiger im Rahmen eines zulässigen Gebührenverzichts verzichtet hat, können bei der Gewährung einer Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden. Das wäre, worauf das OLG zu Recht hinweist, systemwidrig.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 4/2022, S. 172 - 174

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