Gibt die Richterin einem Kläger einen unzulässigen Kostenantrag des Beklagten nicht zur Kenntnis und erlässt sie ohne rechtliches Gehör einen unzulässigen Kostenbeschluss zu Lasten des Klägers, den sie nicht einmal unterzeichnet, rechtfertigt dies die Besorgnis ihrer Befangenheit.

AG Frankfurt, Beschl. v. 1.4.2022 – 32 C 4570/20 (69)

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