Das Strafverfahren richtete sich gegen mehrere Angeklagte. Ihnen wurde u.a. vorgeworfen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Zwei Angeklagten wurde zudem versuchter Mord vorgeworfen. Zudem wurden den Angeklagten weitere Delikte, u.a. Verstoß gegen das Waffengesetz, Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung vorgeworfen. Das Hauptverfahren ist vor dem Schwurgericht eröffnet worden.

Dort begann am 10.8.2020 die Hauptverhandlung. Anschließend wurden 12 Fortsetzungstermine durchgeführt. Weitere Termine waren bis einschließlich November 2020 angesetzt worden, und zwar insgesamt 32 Verhandlungstermine. Es wurden zwar zwei Ergänzungsschöffen eingesetzt, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, Ergänzungsrichter wurden aber nicht hinzugezogen.

Der letzte Hauptverhandlungstermin fand am 21.9.2020 statt. Dann musste die Hauptverhandlung aufgrund des Umstandes, dass eine der teilnehmenden Berufsrichterinnen kurzfristig aus dem Justizdienst ausgeschieden ist, unterbrochen werden. Diese hatte ihren Entschluss, die Justiz verlassen zu wollen, Mitte September 2020 mitgeteilt. Eine im Verfahren in Aussicht genommene Verständigung nach § 257c StPO war nicht zustande gekommen, sodass das Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Ausscheiden der Richterin zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen und am 14.1.2021 mit neuer Kammerbesetzung erneut begonnen.

Die Verteidigerin der Angeklagten haben beantragt, die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen insoweit nicht ihren Mandanten aufzuerlegen, als sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.8.20 bis 21.9.2020 beziehen sowie insoweit eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Zur Begründung hat angeführt, nach dem Rechtsgedanken des § 21 GKG, der sich aus der Zusammenschau des § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG ergebe, sei von einer Auferlegung von Kosten und notwendigen Auslagen zwingend abzusehen. Das Ausscheiden einer Richterin sowie der Umstand, dass kein Ergänzungsrichter hinzugezogen worden war, sei nicht vom Angeklagten zu vertreten, sodass es unbillig sei, ihm die hiermit verbundenen Kosten aufzuerlegen.

In dem am 23.9.2021 – nach 21 Verhandlungstagen – verkündeten Urteil ist über den Antrag nicht entschieden worden. Über den Antrag auf Niederschlagung der auf die begonnene und ausgesetzte Hauptverhandlung vom 10.8. bis 21.9.2020 entfallenden Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG solle im Kostenansatzverfahren entschieden werden. Der Antrag hatte dann teilweise Erfolg. Das LG hat gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GKG von der Erhebung von Auslagen des Gerichts für die 13 Hauptverhandlungstermine vorn 10.8.2020 bis 21.9.2020 abgesehen. I.Ü. hat es den Antrag, von einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.8. bis 21.9.2020 beziehen, zurückgewiesen.

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