Durch Endurteil v. 20.11.2019 gab die Zivilkammer des LG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern der Klage des Klägers wegen Entrichtung restlichen Architektenhonorars teilweise statt und wies diese i.Ü. ab. Ferner ordnete das LG an, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 60 %“ der Beklagte 40 % zu tragen hat.

Mit Schlusskostenrechnung v. 22.11.2019 setzte die Kostenbeamtin des LG die Gerichtskosten mit insgesamt 9.077,62 EUR fest. Darin enthalten ist eine Sachverständigenvergütung gem. Nr. 9005 GKG-KostVerz. i.H.v. 8.042,62 EUR für den durch Beweisbeschluss des LG bestellten und im Verfahren tätigen Sachverständigen. Der auf den Kläger entfallende 60 %ige Kostenanteil wurde mit 5.446,57 EUR bestimmt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers v. 6.12.2019 mit dem Antrag, die in der Schlusskostenrechnung enthaltene Sachverständigenvergütung wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. Das erkennende Gericht habe den Sachverständigen mit der Beantwortung von Rechtsfragen beauftragt sowie die geschuldete rechtliche Überprüfung der entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte vor Erlass des Beweisbeschlusses unterlassen.

Durch Beschl. v. 7.1.2020 wies die Zivilkammer des LG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern den Antrag des Klägers, die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen i.H.v. 8.042,62 EUR wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, zurück.

Mit Schriftsatz v. 23.1.2020 legte der Kläger gegen den Beschl. v. 7.1.2020 Beschwerde ein.

Durch Beschl. v. 12.2.2020 half die Zivilkammer des LG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern der Beschwerde nicht ab und legte die Akten zur Entscheidung dem OLG vor.

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