Ausgehend davon, dass nicht jede (erhebliche) Pflichtverletzung genügen soll, um die Vergütung abzuerkennen, soll vorliegend übersichtlich dargestellt werden, unter welchen "Voraussetzungen" die Aberkennung in Betracht zu ziehen ist. Wie bereits dargelegt, ist Basis stets eine erhebliche Pflichtverletzung. Daneben muss

eine Treuepflicht verletzt sein;
die Verletzung muss erheblich sein;
die Verletzung muss vorwerfbar, also schuldhaft sein;
daneben muss die Verletzung in hohem Maße verwerflich sein
und den Vergütungsanspruch entwertet/wertlos erachten lassen.
 

Merke

Die genannten Voraussetzungen müssen vorliegen. Die Vergütung muss sich anhand dieser Kriterien als "wertlos" betrachten lassen. Der Verwalter muss unter diesen Gesichtspunkten "unwürdig" erscheinen.

Nur als Ausnahmefall[22] ist folglich die Verwirkung überhaupt in Betracht zu ziehen. Zum Teil werden solche Ausnahmetatbestände aus § 242 BGB (Treu und Glauben) abgeleitet bzw. subsumiert.[23] Daraus folgt, dass eine im Grundsatz bestehende Vergütung wegen einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung verwirkt sein kann. Potenzial als präventive "Sanktionsmaßnahme" bietet die Verwirkung daher nicht. Entweder die Voraussetzungen liegen vor – dann ist in Konsequenz eine Verwirkung auszusprechen – oder sie liegen nicht vor. Meist wird der entscheidende Rechtspfleger also einen vorgegebenen Sachverhalt "nachträglich" vorfinden, der ihm außer der Verwirkung keinen Spielraum bietet. Für Druckpotenzial, Drohmechanismen, d.h. eine Instrumentalisierung der Vergütung, im Rahmen der Aufsicht ist schlicht kein Raum. Im Folgenden sollen nun einige Beispiele aufgezählt werden, wann von einer Verwirkung auszugehen sein wird. Sie basieren alle auf einer schweren Pflichtverletzung, die den bisher erarbeiteten Vergütungsanspruch im Nachhinein als wertlos oder erheblich entwertet erscheinen lässt. Hierunter werden auch erhebliche und vorsätzliche Pflichtverletzung gefasst, die eine solche Schädigung der Masse zur Folge haben, dass die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters entwertet wird und nach dem Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung eine Vergütung daher zu versagen wäre. Den entscheidenden Grund für die Beurteilung, ob eine Verwirkung in Betracht kommt, bildet dabei der schwere Treuebruch des Verwalters gegenüber dem ihn berufenden Insolvenzgericht, das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat,[24] denn die persönliche Integrität und Ehrlichkeit würden hier die Basis der Zusammenarbeit schaffen.[25] Dieser "Treuebruch" kann natürlich auch einen Entlassungsgrund darstellen, wenn die Vertrauensstörung ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen.[26] Folgende Fälle wurden entschieden:

Straftaten zum Nachteil der Masse[27] und rechtskräftige Verurteilung;[28]
strafbare Handlungen, die zur "Überzeugung" des Gerichts feststehen;[29]
strafbare Handlungen, ggfs. auch ohne strafrechtliche Verurteilung;[30]
Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO im Ermittlungsstadium, sofern aus insolvenzrechtlichem Blickwinkel die Pflichtverletzung schwer ist;[31]
treuwidrige Massekürzung;[32]
strafbare (sonstige) Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit;[33]
Treuwidrigkeit bei Bestellung zum IV – hier Bestellung zum Insolvenzverwalter bei Vorspiegelung falscher Tatsachen.[34] Vergütungsansprüche können über schwerwiegende Verletzungen von Amtspflichten hinaus auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Amtsträger vor seiner Bestellung und vor der Begründung von Amtspflichten im engeren Sinne durch erfolgreiche Täuschung eine fehlende Qualifikation vorspiegelt;[35]
eigenmächtige und ungenehmigte Entnahme von Honoraren;[36]
Entnahme von Massegeldern und Gewährung von Darlehen an Dritte;[37]
eigenmächtige Entnahme von Auslagen und Vorschüssen;[38]
strafbare Handlung und Untreue zu seinen und seiner Angehörigen Vorteil und zum Nachteil der Masse.[39]
[22] Rechel, a.a.O., 343 ff.; Amberger, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, Einleitung, Rn 27; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., 2016, Vorbemerkung, Rn 37 ff.
[23] Rechel, a.a.O., 343.
[27] BGH ZIP 2019, 82 m.w.N.
[28] Haarmeyer/Mock, Vorbem., 5. Aufl., Rn 88.
[29] AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517 ff.; LG München II ZVI 2003, 486 ff.
[30] Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., 2016, § 2 Der Anspruch auf angemessene Vergütung, Rn 72.
[31] Keller, a.a.O.
[32] Unter Verweis auf BGH NJW 1993, 1278.
[33] Keller, a.a.O.
[38] Ebenfalls LG Magdeburg ZInsO 2013, 2578; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., 2016, Rn 38 ff.; Anm.: unter Hinweis auf LG Deggendorf NZI 2013, 1028 = ZInsO 2014, 1774.

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