Wie bereits erörtert führt nicht jede (einfache) Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters gleich zum Ausschluss seiner Vergütung. Vielmehr kann dies grds. erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn von erheblichen Pflichtverletzungen ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Aufsicht über den Insolvenzverwalter kann dieser (s.o.) auch "aus wichtigem Grund" entlassen werden. Die Aufgabe des Insolvenzgerichts ist daher als Regulativ der dem Verwalter übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu verstehen.[19] Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, liefert die Rspr. oder die Lit. – das Gesetz schweigt sich leider wie so oft aus. Im Rahmen der insolvenzgerichtlichen Aufsicht wäre bspw. eine Entlassung aus wichtigem Grund dann bereits denkbar, wenn mehrere – im Einzelnen nicht so gewichtige – kleinere Pflichtverstöße im Gesamten den Eindruck erwecken, dass der Verwalter ungeeignet für sein Amt ist.[20] Diese "Gesamtschau" würde aber trotz Entlassung nicht zu einer Aberkennung der Vergütung führen. Im Vergütungsverfahren können also die althergebrachten Grundsätze der Entlassung nicht 1:1 für eine Verwirkung herangezogen werden. Nach der Rspr. des BGH verwirkt der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung des § 654 BGB zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken nämlich erst dann, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist.[21] Da ein Insolvenzverwalter grds. einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, welcher sich aus Art. 12 GG ableite, komme eine Aberkennung grds. nur in sehr wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Auch eine reine "erhebliche" Pflichtverletzung für sich alleine gesehen reiche nicht aus. Versagung jeglicher Vergütung komme vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht.

[19] Frege, a.a.O., Rn 49 f.
[20] Lissner, ZInsO 2014, 768 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge