1. Zwar hat die Klägervertreterin nicht ausdrücklich erklärt, dass sie den Antrag im eigenen Namen gem. § 33 Abs. 2 RVG stellt. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang; da die Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs den größten Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat, würde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts vor allem auf ihre eigenen Kosten gehen.

Der Antrag der Klägervertreterin nach § 33 Abs. 2 RVG ist zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Abgeltungsklausel zugunsten der am Prozess nicht beteiligten weiteren Konzerngesellschaften und dem Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs führt nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs.

2.1. Zwar begründet es einen Mehrwert des Vergleichs für die von einem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer, wenn in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt wird. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch jedoch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.3.2018 – 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759).

2.2. Im vorliegenden Fall betreffen die durch die Abgeltungsklausel mit geregelten Ansprüche jedoch nicht die Parteien des Rechtsstreits oder – hier gar nicht vorhandene – Streithelfer, sondern Dritte, gegen die die Klagepartei zuvor keinerlei Ansprüche geltend gemacht hatte. Diese Ansprüche waren also zwischen Gläubiger und Schuldner nicht streitig. Damit kann die – auf Betreiben der Beklagten routinemäßig in den Vergleichstext aufgenommene – Abgeltungsklausel zu keinem Vergleichsmehrwert führen.

2.3. Im vorliegenden Fall kommen solche Ansprüche, die die Klagepartei übrigens mit 34.986,00 EUR falsch beziffert hat (der Kaufpreis und der Klageantrag belaufen sich jeweils auf 41.570,00 EUR), auch aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht.

a) Die Beklagte ist sowohl Herstellerin des Fahrzeugs als auch des Motors der Baureihe EA 189. Für die Mithaftung einer anderen Konzerngesellschaft gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

b) Da die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Jahr 2008 erworben hat, sind Ansprüche gegen den Händler offensichtlich bereits seit langem verjährt.

AGS 4/2020, S. 186

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