Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Es kommt nicht darauf an, ob – wie vorliegend geschehen – die Beschwerde ''verfahrensrechtlich“ namens und im Auftrag der Beklagten eingelegt wurde. Entscheidend ist, dass die Rechtsschutzversicherung der Beklagten diese bzw. ihren Prozessbevollmächtigten zur Einlegung der Beschwerde veranlasst hat. Der Umstand, dass die Beklagte die Beschwerde dann im eigenen Namen eingelegt hat, ändert deshalb nichts an der offensichtlichen Tatsache, dass die Beschwerde ausschließlich im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung der Beklagten eingelegt wurde. Diese ist indes nicht beschwerdeberechtigt, weil sie von der Wertfestsetzung nicht unmittelbar betroffen ist (ständige Rspr. der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammern des Sächsischen LAG, vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 28.10.2019 – 9 Ta 171/19 m.w.N.).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst; gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben.

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