BGB §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 1, 675; RVG §§ 3a ff.

Leitsatz

  1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.
  2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung BGH, Beschl. v. 5.3.2009 – IX ZR 144/06 [= AGS 2009, 209] u. BGH, Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10 [= AGS 2011, 9]).
  3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19

1 Sachverhalt

Am 23.1.2016 beauftragte der Kläger den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber, der ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte. Der Kläger unterzeichnete eine Vollmacht, die Mandatsbedingungen des Beklagten sowie eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung lautete auszugsweise:

 

"§ 1 Vergütung

Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.

Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von 290,00 EUR pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer i.H.v. derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz i.H.v. 60,00 EUR vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.

Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.

Der Mandant erhält eine Abrechnung über den angefallenen Zeitaufwand.

Der Mandant schuldet in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.

Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet."

Der Beklagte verhandelte mit dem Arbeitgeber des Klägers. Er erreichte den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, nach welchem das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Kläger eine Abfindung von 10.000,00 EUR brutto sowie ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.875,99 EUR an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung stellte der Beklagte dem Kläger Gebühren in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühren i.H.v. insgesamt 11.276,44 EUR in Rechnung. Der Rechnung liegt ein Gegenstandswert von 23.931,53 EUR zugrunde. Sie weist den dreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen Satz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer aus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und forderte den Kläger zur Zahlung des seiner Ansicht nach noch offenen Betrages von 1.400,45 EUR auf.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Zahlung von 9.875,99 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1.400,45 EUR nebst Zinsen erhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar i.H.v. zunächst 4.742,15 EUR, dann 5.173,53 EUR abgerechnet. Unter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 8.495,59 EUR nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 8.334,54 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 1.400,45 EUR nebst Zinsen weiter.

2 Aus den Gründen

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Abfindung i.H.v. 8.334,54 EUR folge aus §§ 667, 675 BGB. Der zur Aufrechnung gestellte Vergütungsanspruch des Beklagten betrage 1.541,45 EUR. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vereinbarten Stundensatz von 290,00 EUR netto (345,00 EUR brutto)...

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