Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), soweit es um die Stufenklage als solche geht. Allerdings waren der Auskunftsantrag auszunehmen und Prozesskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als Prozesskosten bei der Angabe eines vorläufigen Streitwertes von 5.000,00 EUR entstanden wären.

(1.) Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist grds. der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung selbst maßgeblich. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung verzögert. Nur dann ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend (Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn 45; OLG Köln JurBüro 2006, 657; OLG Dresden MDR 1998, 185).

Danach war auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Gericht nach erfolgter Stellungnahme des Beklagten über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin entscheiden konnte. Die Auskunft war zu diesem Zeitpunkt durch den Beklagten erteilt. Das hat das LG richtig gesehen. Auf die Frage einer Mutwilligkeit kommt es allerdings nicht an, weil Verschlechterungen der Erfolgsaussichten während des PKH-Verfahrens ohnehin zulasten des Antragstellers gehen. Dieses Risiko geht der Antragsteller ein, wenn er sofort Klage erhebt und einen Prozesskostenhilfeantrag erst im Klageverfahren stellt.

Die Auskunft muss die zur Durchsetzung der Gläubigerinteressen notwendigen Informationen enthalten. Dazu ist eine geordnete Zusammenstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls mitzuteilen, die auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfbar sein und das Nachvollziehen des Ergebnisses ohne Beiziehung sachverständiger Hilfe erlauben muss. Geschuldet sind daher zum einen die nähere Bezeichnung der einzelnen Nachlassgegenstände und zum anderen die Informationen in Bezug auf die Nachlassgegenstände, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt (Herzog, in: Staudinger, BGB, 2015, § 2314 Rn 61; MüKoBGB/Lange, 2017, § 2314 Rn 23 ff).

Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich nicht nur auf den tatsächlich im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen, sondern darüber hinaus auch auf den fiktiven Nachlass. Zum fiktiven Nachlass gehören anrechnungs- (§ 2315) und ausgleichungspflichtige (§ 2316) Zuwendungen. Die Auskunftspflicht nach § 2314 umfasst im Hinblick auf § 2325 auch die vom Erblasser gemachten Schenkungen. Dabei spielt der Wert der Schenkung für die Frage des "Ob" einer Auskunftspflicht keine Rolle. Gleiches gilt für die Bezeichnung durch den Erblasser. Entscheidend ist allein die abstrakt zu beurteilende Pflichtteilsrelevanz. Dabei ist im Zweifel eine Auskunftspflicht zu bejahen. Der Erbe darf keine rechtlichen Würdigungen vorwegnehmen, sondern muss dem Pflichtteilsberechtigten die Umstände offen legen, damit dieser sie nachvollziehen und überprüfen kann. Auch wenn es sich letztlich um eine bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigende Anstandsschenkung handelt (§ 2330 BGB), ist sie bei der Auskunft anzugeben; denn der Pflichtteilsberechtigte soll selbst über den Charakter der Schenkung befinden können. Die Auskunftspflicht erstreckt sich wegen § 2325 Abs. 3 zumindest auf die in den letzten zehn Jahren gemachten Schenkungen (Herzog, in: Staudinger, 2015, § 2314 Rn 16 ff.; BGH, Urt. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24).

Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur das pflichtteilsrechtlich relevante Wissen, das der Auskunftspflichtige selbst hat, sondern schließt auch die Pflicht ein, sich fremdes Wissen – soweit zumutbar – zu verschaffen (BGH, Urt. v. 28.2.1989 – XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104; BGH, Urt. 9.11.1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24; Herzog, in: Staudinger, 2015, § 2314 Rn 28).

Ein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung oder Ergänzung eines Verzeichnisses, das nach § 2314 aufgestellt ist, wird abgelehnt und der Pflichtteilsberechtigte, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB gegeben sind, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Hält der Pflichtteilsberechtigte das Verzeichnis für unvollständig, der Auskunftsverpflichtete aber für vollständig, so kann Letzterer nicht gezwungen werden, Gegenstände aufzunehmen, die seiner Ansicht oder Kenntnis nach weder zum tatsächlichen noch zum fiktiven Nachlassbestand zählen. Hier bleibt zur Absicherung des Pflichtteilsberechtigten die eidesstattliche Versicherung oder er kann sich aber auch im Prozess über den Pflichtteilsanspruch auf Mängel und Unvollständigkeiten des Verzeichnisses berufen. Der Auskunftsanspruch erlischt aber erst mit vollständiger Auskunftserteilung. Mit lückenhaften Teilverzeichnissen braucht sich der Pflichtteilsberechtigte nicht zu begnügen. Hat der Schuldner überhaupt keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er etwa Auskunft in ungenügender, weil unübersichtlicher und unzusammenhängender Form oder...

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