Im zugrundeliegenden Scheidungsverfahren war u.a. die Folgesache Ehewohnung anhängig. Das FamG hat im Scheidungsbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragstellerin die vormalige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Gegen diese Entscheidung in der Folgesache Wohnungszuweisung hat die Vermieterin der Wohnung Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das OLG ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Hiernach beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, die dieser im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden war, die Festsetzung ihrer Vergütung für das Beschwerdeverfahren, und zwar in Höhe einer 1,6-Verfahrensgebühr sowie einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Ehewohnungssache. Die zuständige Urkundsbeamtin hat die Terminsgebühr abgesetzt. Eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV sei nicht angefallen, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet hätten. Das OLG habe ohnehin ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.

Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen. Die Abteilungsrichterin hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge