Mit seiner Klageschrift beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H für seine gegen eine fristlose Kündigung, auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klageanträge.

Den Erklärungen zu seinem PKH-Antrag war eine "Vergütungsvereinbarung durch Vollmachtbeschränkung auf Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH)" beigefügt, wonach "der Auftrag zur Beantragung von PKH/VKH (...) lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache" umfasst und "der Auftrag für das Bewilligungsverfahren (...) spätestens mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für das eine PKH-/VKH-Bewilligung erfolgen soll" endet. Die Herrn Rechtsanwalt H erteilte "Vollmacht in Arbeitsrechtssachen" enthält unter Nr. 11 eine gleichlautende Bestimmung."

Im Gütetermin schlossen die Parteien einen widerruflichen Beendigungsvergleich, der nicht widerrufen wurde.

Nach Anhörung der Bezirksrevision hat das ArbG den Antrag des Klägers, ihm für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H zu bewilligen, zurückgewiesen und dies damit begründet, dass § 121 ZPO eine Beschränkung der Beiordnung auf die Hauptsache nicht vorsehe. Es liege auch nicht i.S.d. antragstellenden Partei, im Nachprüfungsverfahren nicht mehr vertreten zu sein, zumal eine fehler- oder mangelhaft ausgeführte Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sogar zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen könne.

Mit der dagegen gerichteten sofortige Beschwerde macht der Kläger geltend, es sei es seinem Prozessbevollmächtigtem lediglich darum gegangen, ihn darüber aufzuklären, dass er nicht zwingend dazu verpflichtet sei, das von Gericht stichprobenartig eingeleitete Überprüfungsverfahren weiter zu begleiten. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags sei daher völlig überraschend.

Der Kläger erklärt nunmehr, sein Prozessbevollmächtigter leite aus der Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Ausschließung eines eventuellen Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens keine Rechte mehr her und werde das Nachprüfungsverfahren vollständig begleiten. Er, der Kläger, berufe sich ebenfalls nicht auf die Auftragsbeschränkung. Sein Anwalt dürfe ihn im Nachprüfungsverfahren vertreten.

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