Der Beteiligte zu 3) begehrt eine Vergütung seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger auf Grundlage der Vorschriften des RVG.

Die am 17.7.2018 verstorbene Betroffene war an Demenz erkrankt und lebte zuletzt in einem Seniorenheim. Ihre Kinder beabsichtigten, das von der Betroffenen ehemals bewohnte Haus zu verkaufen. Ausweislich eines Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags hatte die Betroffene an dieser Immobilie ein Wohnungs- und Benutzungsrecht auf Lebenszeit (Leibgeding). In dem Vertrag war u.a. geregelt: "Bei Nichtausübung der Rechte aus anderen Gründen, insbesondere bei Wegzug aus dem übergebenen Anwesen, entfällt eine Entschädigung". Das AG bestellte den Sohn der Betroffenen, den Beteiligten zu 2), zum Ergänzungsbetreuer. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung der Betroffenen bei der Löschung des Leibgedings im Grundbuch. Zudem hat das AG den Beteiligten zu 3) (im Folgenden: Verfahrenspfleger), einen Rechtsanwalt, zum Verfahrenspfleger der Betroffenen für die Zustimmung zur Löschung des Leibgedings bestellt, wobei er sein Amt berufsmäßig ausübt.

Nachdem der Verfahrenspfleger erreicht hatte, dass die Löschung des Leibgedings gegen Zahlung einer Entschädigung von 7.500,00 EUR erfolgt, hat er beantragt, seine Vergütung nach dem RVG unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäfts- und einer 1,5-Erledigungsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer auf 1.543,19 EUR festzusetzen. Das AG hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das LG mit Beschl. v. 14.12.2017 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dem AG aufgegeben, den Vergütungsantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden; die Rechtsbeschwerde hat das LG nicht zugelassen. Der Verfahrenspfleger sei grds. berechtigt, eine Vergütung nach den Gebührensätzen des RVG zu berechnen. Allerdings habe das AG noch über die konkrete Höhe des Anspruchs des Verfahrenspflegers zu entscheiden.

Schließlich hat das AG die Vergütung für den Verfahrenspfleger antragsgemäß auf 1.543,19 EUR festgesetzt. Das LG hat die Beschwerde des Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf 297,50 EUR begehrt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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