Im Aufsatzteil befasst sich Lissner mit der Verwirkung der Insolvenzverwaltervergütung (S. 157 ff.).

Eine ganz wichtige Entscheidung hat der BGH (S. 161) getroffen. Er hat zum einen klargestellt, dass der formularmäßig vereinbarte 15-Minuten-Takt bei Zeithonoraren zumindest gegenüber einem Verbraucher AGB-widrig und damit unwirksam ist. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Vereinbarung des Dreifachen des Mindesthonorars in Verbindung mit einer Streitwerterhöhung (Hinzurechnung der Abfindung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit) ebenfalls gegenüber einem Verbraucher AGB-widrig und damit nichtig ist. Offen gelassen hat der BGH, ob für Tätigkeiten des Sekretariats eine gesonderte Vergütung vereinbart werden kann. Dies ist nur dann möglich, wenn die Vereinbarung eindeutig ist und nicht einem Wahlrecht des Anwalts unterliegt.

Das OLG Hamburg (S. 177) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Terminsgebühr anfällt, wenn eine familiengerichtliche Beschwerde ohne mündliche Verhandlung verworfen wird. Im Ergebnis hat das OLG Hamburg zu Recht eine Terminsgebühr abgelehnt. Die Begründung ist allerdings in sämtlichen Punkten falsch und daher ein anschauliches Beispiel, welche mangelnden kostenrechtlichen Kenntnisse bei deutschen Gerichten und Obergerichten vorhanden sind.

Interessant ist auch die Entscheidung des OLG Koblenz (S. 179), die klarstellt, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zum Rechtszug gehört. Wird nach Kündigung eines Mandats der Prozess mit einem anderen Anwalt fortgesetzt, so erstreckt sich dessen Mandant nicht auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren. Hier ist eine gesonderte Bestellung erforderlich. Anderenfalls sind Beschlüsse dem Mandanten zuzustellen und lösen die entsprechenden Rechtsmittelfristen aus.

Das OLG Köln (S. 182) hat die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass ein streitiges Zwischenurteil eine spätere Gerichtskostenermäßigung ausschließt.

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Unterhaltssachen bei Klagerücknahme eine Ermäßigung der Gerichtskosten ausgeschlossen ist, hatte sich das OLG Bamberg (S. 183) zu befassen und zu Recht klargestellt, dass hier eine Ermäßigung grds. immer vorzunehmen ist, da nicht nach § 269 Abs. 3 ZPO, sondern nach § 243 FamFG zu entscheiden ist.

Kaum zu glauben ist die Entscheidung des Sächsischen LAG (S. 184), das allen Ernstes der Auffassung ist, eine rechtsschutzversicherte Partei könne zulässigerweise keine Streitwertbeschwerde erheben. Dadurch, dass der Rechtsschutzversicherer ihre Kosten trage, fehle es an einer Beschwer. Diese Auffassung dürfte verfassungswidrig sein. S. hierzu auch die Anmerkung dazu von Schons. Eine Verfassungsbeschwerde ist bereits eingelegt.

Das OLG Koblenz (S. 188) hat klargestellt, dass die bloße Verpflichtung zur Grundstücksübertragung im Rahmen eines Vergleichs über den Zugewinnausgleich nicht zu einer Werterhöhung führt. Es kommt bei einem Vergleich nämlich nicht darauf an, worauf man sich vergleicht, sondern worüber man sich vergleicht.

Dass sich die in einem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht auch auf das streitige Verfahren erstreckt, hat das OLG Koblenz klargestellt (S. 200).

Immer wieder kommt es vor, dass aus den unterschiedlichsten Gründen in Entscheidungen über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenentscheidung abgelehnt wird. Das AG Siegburg (S. 202) stellt klar, dass es sich um ein streitiges Verfahren handelt, in dem der Unterliegende die Kosten zu tragen hat.

Eine wichtige Entscheidung hat auch das AG Rosenheim (S. 202) getroffen. Es stellt klar, dass in dem Fall, dass eine Geschäftsgebühr als Schadensersatz isoliert eingeklagt wird, selbstverständlich keine Anrechnung im gerichtlichen Verfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV in Betracht kommt.

In Ausnahmefällen können auch die Kosten mehrerer Verteidiger erstattungsfähig sein. S. hierzu OLG Braunschweig, S. 204.

Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 4/2020, S. II

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