Mit der Ersten PKH-Bekanntmachung 2019 waren die neuen Freibeträge, die seit dem 1.1.2019 für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind, bekannt gemacht worden.[1]
Mit der nunmehr vorliegenden Zweiten PKH-Bekanntmachung 2019 v. 21.2.2019[2] sind rückwirkend zum 1.1.2019 neue Beträge in Kraft getreten. Diese weichen geringfügig von den Freibeträgen der 1. PKH-Bekanntmachung 2019 ab.
Es ergeben sich damit jetzt folgende Freibeträge:
1. | für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO), 224,00 EUR, | ||||||||
2. | für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) 492,00 EUR, | ||||||||
3. | für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO):
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Autor: Norbert Schneider
AGS 4/2019, S. 157
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