Mit der Ersten PKH-Bekanntmachung 2019 waren die neuen Freibeträge, die seit dem 1.1.2019 für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind, bekannt gemacht worden.[1]

Mit der nunmehr vorliegenden Zweiten PKH-Bekanntmachung 2019 v. 21.2.2019[2] sind rückwirkend zum 1.1.2019 neue Beträge in Kraft getreten. Diese weichen geringfügig von den Freibeträgen der 1. PKH-Bekanntmachung 2019 ab.

Es ergeben sich damit jetzt folgende Freibeträge:

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO), 224,00 EUR,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) 492,00 EUR,
3.

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO):

a) Erwachsene 393,00 EUR,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 373,00 EUR,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350,00 EUR,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284,00 EUR.

Autor: Norbert Schneider

AGS 4/2019, S. 157

[1] S. hierzu den Betrag von Fölsch in AGS 2019, 1 ff.
[2] BGBl. I, 161.

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