1. Bei der Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch ist die Angabe des Verfahrenswertes in der Klageschrift nur ein Indiz, das durch das Gericht selbständig zu überprüfen ist.
  2. Wird die Unterlassung mehrerer Äußerungen begehrt, ist der Wert zunächst für jede Einzeläußerung zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen.
  3. Werden inhaltsgleiche Ansprüche von mehreren Klägern geltend gemacht, erfolgt keine Zusammenrechnung; vielmehr ist für jeden Kläger ein Zuschlag in Höhe des Wertes anzusetzen, der seinem Interesse entspricht, den Unterlassungstitel selbständig geltend zu machen.

OLG Dresden, Beschl. v. 11.3.2019 – 4 W 171/19

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