Die Entscheidung ist zutreffend.

Noch eindeutiger ist die Rechtslage, wenn der Vergleich Regelungen enthält, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Insoweit wird gem. § 127a BGB die an sich gebotene notarielle Beurkundung durch den Beschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO ersetzt.[1] In diesem Fall kann der Vergleich auch materiell-rechtlich erst mit Beurkundung zustande kommen. Vorherige Vereinbarungen der Beteiligten sind lediglich Absichtserklärungen, die mangels Einhaltung der Formvorschriften noch nicht wirksam sind. Wird hier also vor Beschlussfassung PKH beantragt, erstreckt sie sich sogar unabhängig von § 154 Abs. 2 BGB auf alle Gebühren und Auslagen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Widerrufsvergleichs PKH sogar bis zum Ablauf der Widerrufsfrist beantragt werden kann. Im Falle eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt kommt der Vergleich nämlich erst mit Ablauf der Widerrufsfrist zustande (§ 158 Abs. 1 BGB; s. auch Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV). Daher ist es also auch möglich, innerhalb der Widerrufsfrist noch PKH zu beantragen. Wird diese bewilligt, dann muss die Landeskasse alle Gebühren, die in dieser Phase noch anfallen, insbesondere die Einigungsgebühr, zahlen.[2]

Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum nur eine 1,0-Einigungsgebühr angemeldet worden ist. In einem Berufungsverfahren entsteht gem. Nr. 1003 VV eine 1,3-Einigungsgebühr.

Norbert Schneider

AGS 4/2019, S. 191 - 193

[1] BGH NJW 2017, 1946 = BGHZ 214, 45 = MDR 2017, 416 = FamRZ 2017, 603 = NJ 2017, 200 = AnwBl 2017, 673 = NZFam 2017, 279 = FF 2017, 174 = NJW-Spezial 2017, 262 = FuR 2017, 379 = FF 2017, 366.
[2] OLG Celle OLGR 2002, 213.

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