Die Entscheidung ist zutreffend. Sie hat dabei nicht nur Bedeutung für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV, sondern ebenso für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.
Will der Anwalt die Zusätzliche Gebühr verdienen, muss er sich uneingeschränkt auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen berufen. Dessen ungeachtet bleibt es ihm unbenommen, sich später nach Akteneinsicht doch noch zur Sache einzulassen, wenn er dies für geboten hält.
Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen des AG, der Anwalt müsse an einer endgültigen Einstellung mitgewirkt haben. Ausreichend ist eine nicht nur vorläufige Einstellung.
Soweit der BGH in der zitierten Entscheidung[1] bei einem Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht zusätzlich fordert, dass das Verfahren nicht ohnehin eingestellt worden wäre, übersteigert er die Anforderungen an eine Mitwirkung. Die Instanzrechtsprechung folgt dem auch zu Recht nicht.[2]
Norbert Schneider
AGS 4/2019, S. 182 - 183
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen