Die Entscheidung ist zutreffend. Sie hat dabei nicht nur Bedeutung für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV, sondern ebenso für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.

Will der Anwalt die Zusätzliche Gebühr verdienen, muss er sich uneingeschränkt auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen berufen. Dessen ungeachtet bleibt es ihm unbenommen, sich später nach Akteneinsicht doch noch zur Sache einzulassen, wenn er dies für geboten hält.

Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen des AG, der Anwalt müsse an einer endgültigen Einstellung mitgewirkt haben. Ausreichend ist eine nicht nur vorläufige Einstellung.

Soweit der BGH in der zitierten Entscheidung[1] bei einem Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht zusätzlich fordert, dass das Verfahren nicht ohnehin eingestellt worden wäre, übersteigert er die Anforderungen an eine Mitwirkung. Die Instanzrechtsprechung folgt dem auch zu Recht nicht.[2]

Norbert Schneider

AGS 4/2019, S. 182 - 183

[1] AGS 2011, 128 = NJW 2011, 1605 = NZV 2011, 337 = MDR 2011, 392 = Rpfleger 2011, 296 = zfs 2011, 285 = JurBüro 2011, 244 = NJW 2011, 1605 = AnwBl 2011, 499 = NZV 2011, 337 = DAR 2011, 434 = NJW-Spezial 2011, 187 = BRAK-Mitt 2011, 91 = RVGprof. 2011, 85 = RVGreport 2011, 182.
[2] AG Leipzig AGS 2018, 217 = RVGreport 2018, 22.

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