Im Gegensatz zur PKH und VKH darf ein Pflichtverteidiger mit seinem Auftraggeber unbeschränkt Vergütungsvereinbarungen abschließen. Er wird zukünftig jedoch beachten müssen, dass er den Mandanten vorher ausdrücklich darauf hinweist, dass dieser eine solche Vereinbarung nicht eingehen muss und der Anwalt auch ohne Vergütungsvereinbarung weiterhin verpflichtet bleibt, eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten.

Mittelbar hat die Entscheidung des BGH auch Bedeutung für PKH- und VKH-Mandate. Hier darf der Anwalt nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG mit der bedürftigen Partei zwar keine unbeschränkte Vergütungsvereinbarung treffen; er darf jedoch eine Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung vereinbaren.[1] Auch in diesem Fall wird er aber wohl darauf hinweisen müssen, dass er, sofern er bereits beigeordnet ist, die weitere ordnungsgemäße Vertretung auch ohne Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu übernehmen hat.

Norbert Schneider

AGS 4/2019, S. 158 - 162

[1] OLG Hamm AGS 2018, 349 = AnwBl 2018, 170 = JurBüro 2018, 374.

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