Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Honorarvereinbarung v. 4.7.2013 genüge den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG. Für den Abschluss einer formal fehlerfreien Vergütungsvereinbarung sei es nicht erforderlich, dass der Anwalt den Mandanten darauf hinweise, dass er als Pflichtverteidiger von der Staatskasse bezahlt werde und zur Führung der Verteidigung kraft Gesetzes auch ohne (Mehr-)Vergütung durch den Mandanten verpflichtet sei. Soweit der BGH eine Kenntnis des Mandanten hiervon gefordert habe, weil Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung sei, dass der Mandant diese freiwillig abgeschlossen habe, könne dem nach Einführung des RVG nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden. Auch freiwillig und vorbehaltlos an den Anwalt geleistete Zahlungen könnten in den Grenzen des § 814 BGB zurückgefordert werden. Ein Verstoß gegen §§ 3a, 4a RVG führe überdies nicht mehr zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, sondern zur Beschränkung des Honorars auf die gesetzlich geschuldete Vergütung. Unwirksamkeit oder Nichtigkeit könne regelmäßig nur bei wirksamer Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB oder bei Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gem. § 138 BGB angenommen werden. Beides sei hier nicht der Fall.

II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der klägerische Anspruch kann sich nach dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt auch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) ergeben. Dies lässt das Berufungsgericht außer Betracht.

1. Zunächst zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt nicht gehindert ist, eine Honorarvereinbarung zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1979 – III ZR 59/78, MDR 1979, 1004). § 3a Abs. 3 RVG, demzufolge Vereinbarungen mit im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälten nichtig sind, steht schon nach seinem Wortlaut nicht entgegen. Im Unterschied zur Prozesskostenhilfe ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten abhängig (vgl. § 140 StPO). Sie soll zwar auch dem mittellosen Beschuldigten die Verteidigung durch einen Strafverteidiger ermöglichen, der eigentliche Sinn und Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung beruht jedoch auf dem Interesse eines Rechtsstaats an einem ordnungsmäßigen Verfahren und der dazugehörenden wirksamen Verteidigung (BGH, a.a.O.; AnwK-RVG/Onderka/Schneider, 8. Aufl., § 3a Rn 26; BeckOK-RVG/von Seltmann, 2017, § 3a Rn 27; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A Rn 2327; Mertens/Stuff/Mück, Verteidigervergütung, 2. Aufl., S. 50). Von einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt unterscheidet sich der Pflichtverteidiger auch insofern, als er unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 1 RVG die Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen kann. Die Durchsetzung des mit dem Pflichtverteidiger vereinbarten vertraglichen Honorars ist allerdings nicht von der vorherigen Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1982 – III ZR 182/81, NJW 1983, 1047, 1048).

2. Auch mit den weiteren gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung v. 4.7.2013 erhobenen Einwendungen kann die Revision nicht durchdringen. Zwar können Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein (vgl. § 105 Abs. 1, § 117 Abs. 1, §§ 125, 134, 138, 142 Abs. 1 BGB). Für eine Honorarvereinbarung mit einem Pflichtverteidiger gilt nichts anderes. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. Seine Würdigung, die Voraussetzungen des § 138 BGB lägen nicht vor, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Honorarvereinbarung nicht wirksam angefochten war, stellt die Revision nicht in Zweifel.

a) Der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung v. 4.7.2013 steht nicht entgegen, dass sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt den Mandanten auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung weiter zu verteidigen hat. Mit der Einführung von § 3a Abs. 1 RVG zum 1.7.2008 hat der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der bis dahin geltenden unterschiedlichen Formvorschriften die formellen Anforderungen an eine mit einem Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarung umfassend geregelt. Die Regelung in § 3a Abs. 1 S. 3 RVG begründet zum Schutz der Rechtsuchenden eine Hinweispflicht darauf, dass sie eine höhere als die gesetzliche Vergütung grds. selbst zu tragen haben (BT-Drucks 16/8384, 9 f.). Eine weitergehende Hinweispflicht wurde nicht begründet, wobei – wie der Hinweis auf eine Kostenerstattung durch die Staatskasse zeigt – auch der Fall einer Vereinbarung mit dem Pflichtverteidiger in den B...

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