Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gem. § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, weil das VG ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des VG ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2017 – 18 A 2814/17; vgl. ferner BFH, Beschl. v. 1.3.2016 – VI B 89/15, u. v. 24.1.2008 – XI R 63/06; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2017 – OVG 3 K 135.16; Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.5.2014 – 1 C 14.517 u. OVG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 23.2.2009 – 1 O 6/09). Vorliegend ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht worden wären. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

AGS 4/2019, S. 185

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