Nach inzwischen einhelliger Rspr. sind Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts immer ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten. Daher waren hier die Kosten der II. Instanz uneingeschränkt festzusetzen.

Die Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind aber zumindest zu erstatten bis zur Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks. Daher war hier in der ersten Instanz auf die höchstmögliche Entfernung des Gerichtsbezirks abzustellen.

Dass ein Anwalt sich in eigener Sache nicht selbst vertreten muss, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein. Dabei darf nicht unterschieden werden, ob es sich um eine spezielle Rechtsmaterie handelt oder um einen einfach gelagerten Fall. Daran ändert auch die Vorschrift des § 92 Abs. 2 S. 3 ZPO nichts, wonach ein Anwalt in eigener Sache eine Kostenerstattung in gleichem Umfang erhält wie bei Beauftragung eines anderen Anwalts.

Im Gegenteil kann Anwälten nur geraten werden, sich grds. nicht selbst zu vertreten. Aufgrund der eigenen Beteiligung fehlt häufig der objektive Blick für die Sach- und Rechtslage und die Einschätzung der Erfolgsaussicht. Nach dem Vier-Augen-Prinzip ist es grds. zu empfehlen, sich gesondert vertreten zu lassen.

Entscheidet sich der Anwalt, sich anderweitig vertreten zu lassen, dann müssen für die Kostenerstattung dieselben Grundsätze gelten, wie für eine gewöhnliche Partei. Auch er ist nicht verpflichtet, einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen, sondern darf sich auch eines auswärtigen Anwalts bedienen und kann dessen Kosten im Rahmen der hierzu ergangenen Rspr. erstattet verlangen.

Norbert Schneider

AGS 4/2019, S. 201

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